Präambel
ID: 3
– praeambel
Dieses Gesetz besitzt Grundgesetzcharakter. Es ist darauf ausgerichtet unsere Lebensgrundlagen dauerhaft für die Bürgerinnen und Bürger sowie die nachfolgenden Generationen zu sichern. Es stärkt die Freiheits- und Grundrechte der Gegenwart und Zukunft, insbesondere Gesundheit, Gleichberechtigung und Eigentumsschutz. Das KlimaGrundgesetz legt klare, gerechte und wirksame Regeln für den Schutz vor Klimaschäden fest und schafft ökonomische Anreize für die nachhaltige Entwicklung einer widerstandsfähigen Gesellschaft.
Artikel 1: Verfassungsänderung für effektiven Klimaschutz
ID: 4
– artikel1
- Art. 20a GG: Ergänzung zu "Klimaschutz ist Staatsziel und hat Vorrang gegenüber anderem einfachen Recht."
- Art. 92 ff. GG: Ergänzung um Sondergerichtsbarkeit Klima.
- Neuer Artikel: "Das KlimaGrundgesetz besitzt Verfassungsrang, ist unmittelbar geltendes Recht und hat Vorrang vor Bundes- und Landesrecht.
- Neuer Absatz 7 für Artikel 106: Der Bund hat das Recht, eine Steuer auf die Emission von Treibhausgasen, insbesondere auf Kohlendioxid und andere Treibhausgas-Äquivalente, zu erheben. Das Aufkommen der Steuer steht dem Bund zu und ist vorrangig für Maßnahmen des Klimaschutzes sowie zur Auszahlung einer Klimadividende an die Bevölkerung zu verwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
- Neuer Absatz 2 zu Artikel 105: Der Bund besitzt auch die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für Steuern nach Artikel 106 Absatz 7.
Artikel 2: Zielsetzung und Leitplanken
ID: 5
– artikel2
Deutschland bekennt sich zur nachhaltigen Erhaltung einer lebenswerten Umwelt in Verantwortung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern und künftigen Generationen. Dieses Gesetz verpflichtet Staat, Wirtschaft und Gesellschaft zu wirksamen, verbindlichen und gerechten Klimaschutzmaßnahmen.
- Deutschland strebt spätestens bis 2040 die vollständige Treibhausgasneutralität zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der individuellen Grundrechte an.
- Die Netto-Treibhausgasemissionen sind bis zum Jahr 2030 um mindestens siebzig Prozent gegenüber 1990 zu senken.
- Emissionsminderung und CO₂-Entnahme werden transparent, messbar, resilient und gerecht gestaltet.
- Alle Maßnahmen berücksichtigen gesellschaftliche Ausgewogenheit, Schutz künftiger Generationen, Innovationsfähigkeit, internationale Wettbewerbsfähigkeit sowie Nachvollziehbarkeit.
- Die Ziele dieses Gesetzes sind dynamisch der fortschreitenden wissenschaftlichen Erkenntnis und den Anforderungen der globalen Klimaschutzübereinkommen anzupassen. Eine Verschärfung der Zielsetzungen ist – bei entsprechender Notwendigkeit – ausdrücklich zulässig und im Sinne des Vorsorgeprinzips geboten.
Artikel 3: Transformationskredit (TFK)
ID: 14
– artikel3
Dieser Kredit ist eine Investition in unsere gemeinsame Zukunft. Die erfolgreiche Transformation zu einer klimafreundlichen Gesellschaft gelingt nur, wenn alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bereit sind, Verantwortung zu übernehmen und aktiv mitzuwirken. Der Transformationskredit sorgt dafür, dass jeder unabhängig von seiner finanziellen Ausgangslage die notwendigen Umstellungen auf klimafreundliche Technologien und Prozesse verwirklichen kann. Er stärkt damit das Fundament gesellschaftlicher Solidarität und Zukunftsfähigkeit.
- Jede Privatperson und jedes Unternehmen haben Anspruch auf einen zinslosen, zweckgebundenen Transformationskredit.
- Das maximale Kreditvolumen bemisst sich am durchschnittlichen CO₂-Ausstoß der letzten drei Jahre.
- Der individuelle oder betriebliche Transformationskredit bemisst sich jährlich nach den tatsächlichen Emissionen der letzen drei jahre bzw. des letzten jarhes. Der Anspruch aktualisiert sich dynamisch und sinkt in dem Maße, wie Emissionen durch Investitionen reduziert werden. Nach vollständiger Dekarbonisierung besteht kein Anspruch mehr.
- Die Mittel dürfen ausschließlich für Investitionen zur Emissionsminderung, nachhaltigen Energieversorgung oder Steigerung der Effizienz eingesetzt werden.
- Die Vergabe und Verwendung erfolgen digital, transparent und barrierefrei. Ein Anspruch auf unabhängige Beratung ist zu gewährleisten.
- Die Kreditmittel können von Unternehmen und Privatpersonen selber genutzt, oder, über eine entsprechende Plattform der Klimaagentur, für Forschungsfelder, Gemeinwohl-Innovationen, Pilotvorhaben oder in Gemeinschaftliche Transformationsprojekte wie Bürger- oder Unternehmensfonds eingezahlt werden. So werden Mittel für gesellschaftlich relevante Vorhaben gebündelt und demokratisch direkt vergeben. Dies entlastet die entsprechenden Vergabestellen und verleit der Kreditvergabe mehr Legitimität und Flexibilität.
- Platzhalter für etwaige Regionale Kreditförderung.
- Die Finanzierung der Transformationskredite erfolgt durch einen staatlich garantierten Transformationsfonds, der aus Haushaltsmitteln, Kreditrückflüssen und weiteren zulässigen Quellen gespeist wird. Die Agentur ist berechtigt, für die Kreditvergabe zusätzliche Mittel am Kapitalmarkt oder über europäische Förderinstrumente einzuwerben
- Die Rückzahlung geschieht langfristig, vorzugsweise durch Einsparungen bei der CO₂-Steuer oder aus Carbon Rewards.
- Härtefallregelungen und Bonusprogramme für innovative Maßnahmen werden bereitgehalten.
- Schuldet der Kreditnehmer keinen ausreichenden Klimanutzen oder entfällt der Verwendungszweck, ist die gesamte Kreditsumme unverzüglich zurückzufordern. Andernfalls erfolgt die vereinbarte Rückzahlung.
- Art, Umfang und Wirkung der geförderten Projekte werden jährlich veröffentlicht und evaluiert.
Artikel 4: Transformationsförderung
ID: 16
– artikel4
Transformationsforschung und Innovationsförderung. Die klimaneutrale Transformation besonders herausfordernder Branchen und die Weiterentwicklung des gesellschaftlichen Wissens sind essenziell für den Erfolg des KlimaGG. Darum stellt die Klima-Transformationsagentur gezielte Mittel für Grundlagenforschung, Klimaforschung und die Entwicklung und Erprobung bahnbrechender Technologien bereit.
Innovations- und Pilotförderfonds. Für die klimaneutrale Transformation von Branchen mit besonders hohen technologischen oder wirtschaftlichen Hürden – wie elektrisches Fliegen, nachhaltige Grundstoffchemie oder Speichertechnologien – stellt das KlimaGG einen gezielten Fördermechanismus bereit.
Transformationsforschung und Innovationsförderung
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Die Klima-Transformationsagentur verwaltet einen bundesweiten Transformations- und Innovationsfonds, der aus einem fest definierten Anteil der CO₂-Steuereinnahmen sowie ergänzend aus weiteren öffentlichen und privaten Quellen gespeist wird.
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Förderfähig sind:
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Grundlagenforschung: Forschungsvorhaben, die unabhängig von unmittelbarer Marktreife grundlegende Erkenntnisse im Bereich Klimawissenschaft, Klimaschutz, Energiewende und Nachhaltigkeit schaffen. Ein festgelegter Anteil des Fonds ist für mehrjährige Grundlagen- und Klimaforschung reserviert. Die Förderung wird durch ein unabhängiges wissenschaftliches Kuratorium koordiniert und auf mehrjährige Sicht zugesagt.
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Innovations- und Pilotprojekte: Anwendungen und technische Entwicklungen mit erheblichem Potenzial zur Treibhausgasminderung, die neue Lösungen für schwer dekarbonisierbare Sektoren (etwa elektrisches Fliegen, nachhaltige Grundstoffchemie, Langzeitspeicher) schaffen oder erproben. Die Auswahl erfolgt nach fachlichen, wissenschaftlichen und strategischen Kriterien, begleitet von der Klima-Transformationsagentur und der Klimakommission.
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Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen, Risikoabsicherung, projektbezogenen Anreizsystemen oder Kofinanzierungen. Die Vergabe der Mittel ist transparent, wettbewerblich und an ambitionierte Zielsetzungen gebunden.
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Nicht abgerufene oder überschüssige Mittel aus dem Transformationskreditfonds können – nach öffentlicher Konsultation und transparentem Verfahren – zusätzlich zur Forschungs- und Innovationsförderung bereitgestellt werden. Die Verwendung dieser Mittel wird jährlich veröffentlicht.
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Die Wirkung und die Ergebnisse aller geförderten Projekte werden regelmäßig evaluiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Innovations- und Pilotförderfonds
- Die Klima-Transformationsagentur verwaltet einen bundesweiten Innovations- und Pilotförderfonds zur gezielten Förderung von Forschung, Entwicklung und Pilotprojekten in schwer dekarbonisierbaren Sektoren.
- Förderfähig sind Forschungsverbünde, Unternehmen und Einrichtungen, die nachweislich Lösungen mit erheblichem Potenzial zur THG-Minderung und Skalierbarkeit entwickeln. Die Auswahl erfolgt nach wissenschaftlichen und strategischen Kriterien durch die Klima-Transformationsagentur und die Klimakommission.
- Die Förderung erfolgt mittels Zuschüssen, Risikoabsicherung und projektbezogenen Anreizsystemen; die Mittelvergabe ist transparent und an ambitionierte Zielerreichung gebunden.
- Ein festgelegter Anteil des Innovations- und Pilotförderfonds ist ausdrücklich für Grundlagenforschung zum Klima und Klimaschutz bereitzustellen, die unabhängig von unmittelbarer Marktreife oder kurzfristigen Anwendungsperspektiven dem klimapolitischen Erkenntnisfortschritt dient. Die Förderung wird auf mehrjährige Sicht zugesagt und von einem wissenschaftlichen Kuratorium gesteuert.
- Die Finanzierung erfolgt aus einem gesonderten Fonds, der mit einem festgelegten Anteil des Transformationsfonds gespeist wird und um EU-, Landes- oder privatwirtschaftliche Mittel ergänzt werden kann.
- Erfolg und Wirkung aller geförderten Projekte werden regelmäßig evaluiert und veröffentlicht.
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Die Förderung von Grundlagenforschung und Innovation im Klimaschutz erfolgt vorrangig aus einem fest definierten Anteil der Einnahmen aus der CO₂-Steuer. Restmittel aus dem Transformationskreditfonds, die im laufenden Haushaltsjahr nicht durch private, betriebliche oder öffentliche Investitionen abgerufen wurden, können – nach Beteiligung aller relevanten Anspruchsgruppen und unter Wahrung der Transparenzpflicht – zusätzlich zur Forschungs- und Innovationsförderung bereitgestellt werden. Die Verwendung dieser Mittel wird jährlich veröffentlicht und ist, soweit Bürgerrechte oder Dividendenansprüche betroffen sind, an eine öffentliche Konsultation gebunden.
- Für die Förderung von Grundlagen- und Innovationsforschung wird ein eigenständiger Innovationsfonds eingerichtet, der mindestens [z. B.: 7 %] der jährlichen Einnahmen aus der CO₂-Steuer sowie ergänzend Mittel aus dem Bundeshaushalt, grünen Anleihen und EU-/Drittmitteln erhält. Die Klima-Transformationsagentur hat gesetzlichen Anspruch auf diese Mittel, deren Verwendung ausschließlich Forschungs- und Innovationszwecken dient. Einbehaltene Mittel dürfen nicht haushaltsfremd genutzt werden. Finanzierung, Projektauswahl und Wirkung werden jährlich transparent veröffentlicht.
Artikel 5: Carbon Reward
ID: 18
– artikel5
Der gesellschaftliche und ökologische Wert jeder dauerhaft nachweisbaren CO₂-Entnahme oder -Vermeidung wird durch marktbasierte, digitale Zertifikate („Carbon Rewards“) honoriert. Dies schafft transparente, planbare Erlöse und setzt gezielte Anreize für nachhaltige Investitionen mit wirksamem Klimanutzen – unabhängig vom Ursprung des Investments, aber klar am Ort der Klimawirkung.
- Für jede zusätzlich, unabhängig zertifiziert und mindestens hundert Jahre gebundene oder vermiedene Tonne Kohlendioxidäquivalent in Deutschland oder dem deutschen Hoheitsgebiet wird ein Carbon Reward als digital handelbares Wertpapier ausgestellt.
- Projektträger und Investoren können aus dem In- oder Ausland kommen, sofern sie ihren Sitz im EWR, die Projekterlöse in Deutschland versteuern und sämtliche rechtlichen und steuerlichen Pflichten vollständig einhalten. Die Wirkung und Kontrolle des Projektes muss in Deutschland gewährleistet sein.
- Der Mindestpreis für Carbon Rewards wird jährlich von der unabhängigen wissenschaftlichen Klimakommission auf Basis gesellschaftlicher Klimaschadenskosten festgelegt, ergänzt durch eine zwanzigjährige Preisprojektion.
- Zugelassen sind ausschließlich Projekte, die von der Klima-Transformationsagentur geprüft und nach internationalen Standards zertifiziert wurden (Zusätzlichkeit, Dauerhaftigkeit, Messbarkeit, Transparenz, Governance und freie Handelbarkeit).
- Carbon Rewards sind frei handelbar und können von der Klima-Transformationsagentur auf Wunsch des Inhabers jederzeit mindestens zum jeweils festgelegten Mindestpreis abgenommen werden. Die Auszahlung erfolgt aus einem eigens eingerichteten und transparent geführten Carbon Reward Fonds.
- Die Finanzierung des Carbon Reward Fonds erfolgt vorrangig über nationale fiskalische Mittel, spezifische Fonds oder grüne Anleihen. Mittelherkunft, Verwendungsstruktur und Auszahlungshistorie werden jährlich öffentlich in einem leicht verständlichen Bericht offengelegt, um Wirksamkeit und Integrität zu sichern.
- Die Anerkennung von Projektwirkungen im Ausland ist nur auf Grundlage ausdrücklicher bilateraler oder multilateraler Abkommen möglich, sofern Gleichwertigkeit der Standards, unabhängige Zertifizierung, Zusätzlichkeit und Dauerhaftigkeit gewährleistet sind, und die nationale Zielerreichung nicht gefährdet wird. Die Zulassung ausländischer Projekte bedarf eines eigenen Parlamentsbeschlusses und wird laufend evaluiert.
- Die Bundesregierung strebt eine internationale Harmonisierung des Carbon Reward-Systems an und kann nach Abschluss entsprechender Abkommen gegenseitige Anerkennung oder Übertragbarkeit von Zertifikaten mit gleichwertigen ausländischen Systemen zulassen.
- Überwachung, Qualitätsprüfung und kontinuierliches Monitoring aller Projekte erfolgen durch von der Klima-Transformationsagentur akkreditierte, unabhängige Prüforganisationen.
- Zur Harmonisierung mit EU-Recht (Wobei klar gemacht werden soll das CRs keinen Anspruch haben Zertifikate zu sein): Carbon Rewards im Sinne dieses Gesetzes sind keine Emissionsrechte, keine Gutschriften oder Zertifikate im Sinne der Regelungen des EU-Emissionshandels (EU-ETS), der EU-Taxonomie für nachhaltige Finanzprodukte oder sonstiger EU-Marktinstrumente für Treibhausgasminderung oder -entnahme. Carbon Rewards sind ausschließlich für die nationale Anerkennung und Förderung im Rahmen des KlimaGG geschaffen und dürfen nicht als EU-Emissionszertifikate, CO₂-Gutschriften oder vergleichbare Rechte im europäischen oder internationalen Emissionshandel eingesetzt oder ausgegeben werden. Eine Anrechnung, Übertragbarkeit oder EU-weite Verwendung ist erst nach expliziter Anerkennung durch die zuständigen EU-Organe zulässig.
- Die Agentur sollte mindestens ein niedrigschwelliges, sicheres und transparentes Carbon-Reward-Instrument für Bürger entwickeln – als Bond, Sparkonto, Fondsanteil oder digitale Plattform. So wird Teilhabe maximiert, Komplexität minimiert und breite politische Unterstützung dauerhaft gesichert. Niedrigschwellige, staatlich garantierte Carbon Reward-Finanzprodukte sind ein strategisch wichtiger Hebel zur Demokratisierung der Transformation und Stärkung der gesellschaftlichen Akzeptanz – und sollten integraler Bestandteil des KlimaGG sein.
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Um den Zugang zu Carbon Reward-Förderung für Unternehmen und andere Projektträger so niedrigschwellig, effizient und inklusiv wie möglich zu gestalten, verpflichtet das KlimaGG die Klima-Transformationsagentur zu folgenden Prinzipien:
- Digitale und barrierefreie Antragstellung mit standardisierten Verfahren und pauschalierten Berechnungsoptionen für klassische Projekte;
- Kostenfreie Erstberatung und Hilfestellung zur Projekteinreichung, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Land- und Forstwirte und soziale Akteure;
- Verpflichtend festgelegte, transparente Bearbeitungszeiten mit automatischer Abschlagszahlung bei bestätigtem Zwischenstand;
- Soziale Staffelung und Begrenzung aller Gebühren und Zertifizierungskosten, insbesondere für Kleinprojekte;
- Regelmäßige Überprüfung und Anpassung aller Prozesse im Sinne der Niedrigschwelligkeit und Zugänglichkeit;
- Jährlicher Bericht der Agentur über Teilnahmezahlen, Ablehnungs- und Abbruchquoten sowie Verbesserungsmaßnahmen.
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Die Auszahlung der Carbon Rewards erfolgt gestaffelt: Ein wesentlicher Anteil (z. B. 70 %) des Carbon Reward wird unmittelbar nach Zertifizierung und Erstnachweis der CO₂-Bindung bzw. -Vermeidung ausgezahlt. Die verbleibenden Anteile werden zeitlich gestaffelt nach 10, 30, 70 und 100 Jahren oder nach jeweils erfolgreich bestandener permanenter Prüfung und Nachtragszertifizierung ausgezahlt. Nicht erfüllte Bedingungen führen zur Rückführung nicht ausgezahlter Reward-Teile in das System.
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Für jedes zertifizierte Carbon Reward-Projekt ist ein permanenzsichernder Pufferpool einzurichten, in den alle Projektträger eine prozentuale Reserve ihrer Zertifikate einbringen. Im Falle des vorzeitigen Projektversagens oder nicht erfüllbarer Verpflichtungen, werden die entsprechenden Mengen aus dem Pufferpool kompensiert.
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Die dauerhafte Verpflichtung zur CO₂-Bindung bzw. -Vermeidung ist rechtlich übertragbar. Im Falle eines Eigentumswechsels, einer Unternehmensumstrukturierung oder Vererbung geht die bindende Klimawirkungszusage vollumfänglich auf den Rechtsnachfolger über.
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Als Sicherungsmechanismus wird eine staatliche Ultima-Ratio-Garantie eingeführt: Ist ein Nachfolger trotz aller rechtlichen Vorkehrungen nicht feststellbar oder das Projekt dauerhaft nicht mehr betreibbar, übernimmt die öffentliche Hand die Verpflichtung zur Kompensation, etwa über den Aufbau gleichwertiger Ersatzprojekte. Die Beanspruchung dieser Garantie ist öffentlich nachvollziehbar zu machen und dem parlamentarischen Kontrollrecht zu unterstellen.
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Die Klima-Transformationsagentur ist verantwortlich für das permanente Monitoring sowie für die transparente und barrierefreie Berichterstattung über alle gestaffelten Auszahlungen, Pufferpoolbewegungen, Übertragungsfälle und staatlichen Kompensationen.
Artikel 7: CO₂-Steuer (Framing als THG-Preisstabilisator auch möglich)
ID: 24
– artikel7
Die CO₂-Steuer ist das zentrale und transparente ökonomische Lenkungsinstrument für den Klimaschutz. Sie sorgt dafür, dass jede Emission unmittelbar einen Preis erhält und die Bürgerinnen und Bürger direkt am Einnahmenkreislauf beteiligt werden.
- Für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent wird eine Steuer erhoben und von der Klima-Transformationsagentur eingezogen.
- Der Steuersatz wird jährlich von der unabhängigen wissenschaftlichen Klimakommission nach aktuellem Stand der Wissenschaft und auf Grundlage der Klimagesetzgebung festgelegt und passt sich dynamisch den Zielerfordernissen an.
- Die CO₂-Steuer ist strikt zweckgebunden. Das gesamte Steueraufkommen wird zu 90% unmittelbar als Klimadividende gleichmäßig an alle dauerhaft in Deutschland lebenden Menschen ausgezahlt und zu 10% für die Forschungsförderung laut Artikel 2a verwendet. Jede andere Verwendung ist ausgeschlossen.
- Die Steuerpflicht umfasst sämtliche fossilen Energieträger, prozessbedingte Emissionen und alle weiteren relevanten Sektoren. Jede Emissionsquelle ist zeitnah korrekt zu deklarieren.
- Die nationale CO₂-Steuer nach diesem Gesetz wird für Unternehmen und Emissionen, die dem EU-Emissionshandelspflichtsystem (EU-ETS) unterliegen, nur insoweit erhoben, wie die entsprechenden Emissionen nicht bereits vollständig durch das EU-ETS bepreist wurden.
- Monitoring und Berichtsanforderungen werden zwischen den zuständigen nationalen und europäischen Behörden harmonisiert. Bei Konflikten gilt das EU-Recht vorrangig.
Artikel 8: Klimadividende
ID: 27
– artikel8
Die Einnahmen aus der CO₂-Steuer werden vollständig und gleichmäßig pro Kopf an die Bevölkerung zurückverteilt und sichern die soziale Akzeptanz sowie Gerechtigkeit der Klimapolitik.
- 90% der Gesamtsumme der Einnahmen aus der CO₂-Steuer wird von der Klima-Transformationsagentur digital und gleichmäßig an alle dauerhaft in Deutschland lebenden Menschen ausgezahlt.
- 10% der Gesamtsumme der Einnahmen aus der Steuer wird für die Transformationsforschung nach Artikel 2a zweckgebunden verwendet.
- Die Auszahlung erfolgt mindestens quartalsweise, barrierefrei, datenschutzkonform sowie mit einem einfachen und sicheren Identifikationsverfahren.
- Es werden verbindliche Kontrollmechanismen zur Sicherstellung von Transparenz, Fairness und Missbrauchsvermeidung eingerichtet. Die jährliche Veröffentlichung eines Prüfberichts ist verpflichtend.
Artikel 9: CO₂-Grenzausgleich
ID: 29
– artikel9
Der Grenzausgleich sichert faire Wettbewerbsbedingungen und echten Klimaschutz: Für in Deutschland und im Ausland hergestellte Waren und Dienstleistungen gelten vergleichbare Klimakosten. So werden die Abwanderung von Emissionen, Benachteiligung heimischer Unternehmen und „Reward-Leakage“ effektiv verhindert.
- Für sämtliche importierten Waren und Dienstleistungen aus Staaten ohne nachweislich gleichwertige CO₂-Bepreisung und/oder Carbon Reward-Regelung erhebt die Klima-Transformationsagentur eine Grenzausgleichsabgabe.
- Die Gleichwertigkeit beider Mechanismen wird anhand des geltenden CO₂-Steuersatzes, der sektoralen Breite, Nachweiskompatibilität und dem Vorhandensein eines vergleichbaren, transparenten Carbon Reward-Systems beurteilt. Wo der CO₂-Preis im Ursprungsland unterhalb des deutschen Niveaus liegt oder kein anerkanntes Reward-System besteht, ist die entsprechende Differenz als Abgabe zu entrichten. Beide Komponenten werden additiv berücksichtigt.
- Die Berechnung der Abgabe erfolgt sektor- und technologieoffen nach wissenschaftlich anerkannter Methodik und berücksichtigt CO₂-Preis und vergebene Rewards je Einheit. Bei fehlendem Einzelnachweis werden sektorale Standardwerte der Klima-Transformationsagentur zugrunde gelegt.
- Einnahmen aus der Grenzausgleichsabgabe fließen in die Finanzierung der Klimadividende und sichern gleiche Bedingungen für alle Marktakteure.
- Die Regelung wird regelmäßig an relevante EU- und WTO-Vorgaben angepasst. Sie kann durch bilaterale oder multilaterale Anerkennungsabkommen oder vergleichbare Mechanismen mit anderen Staaten ergänzt werden.
- Der Vorrang dieses Gesetzes bleibt zur Wahrung gegenwärtiger und zukünftiger Grundrechte uneingeschränkt bestehen.
Artikel 10: Institutionen
ID: 31
– artikel10
Für die konsequente Umsetzung, stetige Überprüfung und den rechtssicheren Schutz der Klimaziele bedarf es starker und voneinander unabhängiger Institutionen. Die Klima-Transformationsagentur sorgt für die effiziente und transparente Durchführung aller Maßnahmen in Wirtschaft und Gesellschaft. Die Klimakommission steuert und überwacht die Zielpfade auf Basis aktueller Wissenschaft und kann Anforderungen dynamisch verschärfen. Das KlimaVerfassungsgericht garantiert, dass die Umsetzung des KlimaGG rechtlich abgesichert ist, schützt die Grundrechte und stellt sicher, dass alle Maßnahmen mit der Verfassung und den langfristigen Zielen des Gesetzes übereinstimmen.
- Zur administrativen, digitalen und operativen Umsetzung aller praktischen Maßnahmen nach diesem Gesetz wird eine Klima-Transformationsagentur als eigenständige Bundesbehörde geschaffen. Diese ist insbesondere zuständig für die Vergabe und Verwaltung der Transformationskredite, die Abwicklung von Carbon Rewards, die Auszahlung der Klimadividende, den Einzug der CO₂-Steuer, die Erhebung und Kontrolle der CO₂-Grenzausgleichsabgabe sowie das Monitoring, die Datenpublikation und die Unterstützung von Privatpersonen und Unternehmen.
- Zur strategischen Planung, wissenschaftlichen Bewertung und Überwachung der Ziele wird eine unabhängige wissenschaftliche Klimakommission als eigenständige Institution geschaffen. Die Kommission besteht aus Fachleuten der Klimawissenschaft, Wirtschaft, Technik und Sozialwissenschaft.
- Die Klimakommission prüft die Einhaltung von Artikel 1 und kann die dort festgelegten Ziele im Kontext wissenschaftlicher Erkenntnisse weiter verschärfen.
- Die Kommission legt jährlich den CO₂-Steuersatz, die Mindesthöhe des Carbon Reward sowie detaillierte Monitoring- und Anpassungsregeln fest. Sie aktualisiert jährlich die vorausschauende Planung für den CO₂-Steuersatz und den Mindestpreis für Carbon Rewards. Die Sätze für die jeweils folgenden fünf Kalenderjahre werden verbindlich festgelegt und sind in diesem Zeitraum nicht anpassbar. Für die darauf folgenden fünf Jahre werden die Werte konkret projektiert; Änderungen innerhalb dieses Prognosekorridors dürfen pro Jahr maximal dreißig Prozent nach oben oder unten betragen und müssen sachlich begründet werden. Für die weiteren zehn Jahre veröffentlicht die Kommission einen unverbindlichen Entwicklungspfad als strategische Empfehlung für langfristige Planungen.
- Zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit und juristischen Klarheit wird ein KlimaVerfassungsgericht als eigenständige Bundesinstitution geschaffen. Es prüft mit Vorrang alle Streitigkeiten und Konflikte, die das KlimaGG oder nachrangige Gesetzgebung betreffen, und sichert die Verfassungsmäßigkeit, Auslegung und Kontinuität dieses Gesetzes.
- Die personellen und organisatorischen Kapazitäten der Klima-Transformationsagentur, der Klimakommission und des KlimaVerfassungsgerichts werden dem Umfang der jeweiligen Aufgaben fortlaufend angepasst.
- (Platzhalter) Eine klare Kompetenzzuweisung bezüglich Fördermittelvergabe, Steuerverwaltung, Datenhoheit und Vollzug sind an dieser Stelle noch nötig.
Artikel 12: Strukturwandel, Weiterbildung und Austausch
ID: 35
– artikel12
Transformation ist nicht Verlust, sondern gezielt verschobene und beschleunigte Erneuerung – sie sichert Deutschlands Zukunftsfähigkeit und eröffnet neue Chancen. Der sozialverträgliche und faire Rückzug aus nicht mehr zukunftsfähigen, klimaschädlichen Geschäftsmodellen wird deshalb durch klare Maßnahmen begleitet: Die Perspektive der Beschäftigten steht im Mittelpunkt, während Kapitalverluste bewusst nicht durch die Allgemeinheit getragen werden.
- Unternehmen und öffentliche Träger, die infolge des KlimaGG Geschäftsbereiche oder Betriebe dauerhaft stilllegen oder abwickeln, sind verpflichtet, dies mit angemessenem zeitlichen Vorlauf öffentlich bekannt zu machen und die Belegschaft sowie Sozialpartner frühzeitig einzubinden.
- Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten Zugang zu Umschulung, Weiterqualifizierung und gezielter Arbeitsplatzvermittlung. Die strategische Steuerung, Mittelbereitstellung und das Monitoring erfolgen durch die Klima-Transformationsagentur. Die praktische Umsetzung (Beratung, Vermittlung, Durchführung von Maßnahmen) erfolgt in enger Kooperation mit der Bundesagentur für Arbeit und, wo sinnvoll, regionalen Partnern wie Kammern oder Bildungsträgern. Die Finanzierung erfolgt aus dem Transformationsfonds des KlimaGG, ergänzt durch bestehende arbeitsmarktpolitische Mittel.
- Kapital-Inhaber und Investoren haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Kapitalverluste, die aus Umsetzung des KlimaGG entstehen. Die Übernahme von Unternehmensschulden oder Fehlinvestitionen durch die öffentliche Hand ist ausgeschlossen.
- Für staatliche Beteiligungen in betroffenen Strukturwandelbranchen gelten erhöhte Transparenz- und Berichtspflichten. Verdeckte oder indirekte Zuschüsse zur Erhaltung nicht-transformierbarer Geschäftsmodelle sind unzulässig.
- Die Klima-Transformationsagentur ist verpflichtet, jährlich über die sozialen und ökonomischen Auswirkungen des Strukturwandels, die Zahl und Qualität von Umschulungen sowie die Vermittlungsquote der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer öffentlich und barrierefrei zu berichten.
Artikel 16: Klima-Notfall
ID: 50
– artikel16
In seltenen Ausnahmefällen kann sich die Klimakrise durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder unvorhergesehene Naturereignisse deutlich verschärfen. Der Klima-Notfallmechanismus stellt sicher, dass Deutschland auch in solchen Situationen rasch und entschlossen reagieren kann, um die natürlichen Lebensgrundlagen und die Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Dabei bleibt die demokratische Kontrolle vollständig gewahrt: Schnelles, gezieltes Handeln wird möglich, ohne die Grundrechte oder die parlamentarische Beteiligung einzuschränken.
- Wird auf Grundlage international anerkannter, wissenschaftlicher Evidenz festgestellt, dass die Klimaziele gemäß Artikel 1 akut gefährdet sind oder relevante wissenschaftliche Schwellenwerte (z.B. Kipppunkte, Emissionsbudgets) überschritten werden, ist die Klimakommission verpflichtet, dem Bundestag innerhalb von vier Wochen konkrete Maßnahmen zur Zielerreichung vorzuschlagen. Über diese Maßnahmen entscheidet das Parlament binnen vier weiterer Wochen in einem vereinfachten, priorisierten Verfahren. Sollte der Bundestag keine Entscheidung treffen, greifen vordefinierte automatische Anpassungsmechanismen gemäß den Empfehlungen der Kommission (z.B. Steuererhöhung, Budgetkürzung, Förderprogramm-Ausweitung).
Artikel 17: Harmonisierung und Vorrang
ID: 52
– artikel17
Das KlimaGrundgesetz ersetzt und harmonisiert zahlreiche bestehende Regelungen des Energie- und Emissionsrechts, um Doppelstrukturen zu vermeiden, die Rechtslage zu vereinfachen und die effektive Umsetzung zu gewährleisten.
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Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle bestehenden nationalen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die den durch das KlimaGG geregelten Bereichen widersprechen oder diese inhaltlich doppeln, aufgehoben, angepasst oder integriert.
- Eine dynamisch aktualisierte Liste aller betroffenen Gesetze und Vorschriften sowie ihrer jeweils konkreten Aufhebung, Anpassung oder Integration wird von der Klima-Transformationsagentur veröffentlicht und im Bundesgesetzblatt regelmäßig bekannt gemacht.
- Details zum EEG, KWKG, StromStg, EnergieStg, BEHG, TEHG, BImSchG, EEG-Umlagen-V, etc sind im Anhang zu finden.
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Für jede von einer Änderung, Aufhebung oder Integration betroffene normative Regelung sind die konkreten Auswirkungen, Übergangsfristen, Rechte, Pflichten und Unterstützungsangebote für Unternehmen, Haushalte und weitere Betroffene in einem öffentlich zugänglichen Harmonisierungskatalog ausführlich zu erläutern.
- Der Harmonisierungskatalog wird digital geführt, regelmäßig aktualisiert und transparent veröffentlicht.
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Das KlimaGrundgesetz hat in allen Fällen und in sämtlichen Auslegungsfragen Vorrang. Abweichende, widersprüchliche oder entgegenstehende Rechtsvorschriften sind ab dem in Artikel 10 bestimmten Stichtag unwirksam, soweit sie dem KlimaGG entgegenstehen.
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Die Klima-Transformationsagentur trägt die Verantwortung für Auslegung, Information, Kommunikation und transparente Veröffentlichung sämtlicher Änderungen und Übergangsregelungen.
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Aufhebung und Übergang im KlimaGG
Das KlimaGrundgesetz (KlimaGG) hebt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als Förderinstrument vollständig auf und ersetzt die bisherigen Umlagen, Förderstrukturen und Meldepflichten. Dies gilt für alle Neuanlagen ab Inkrafttreten des KlimaGG; für Bestandsanlagen gilt ein Bestandsschutz für die zugesagte Förderdauer.
Konkrete Änderungen und wirtschaftliche Effekte:
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Förderende Neuanlagen: Neue Erneuerbare-Energien-Anlagen (PV, Wind onshore, Wind offshore usw.) erhalten keine Einspeisevergütung oder Marktprämie mehr nach EEG. Stattdessen profitieren sie unmittelbar und dauerhaft von Carbon Rewards: Pro tatsächlich vermiedener Tonne CO₂ wird ein Zertifikat ausgestellt – der staatlich garantierte Mindestpreis bedeutet oft eine höhere Vergütung pro kWh als die bisherige EEG-Förderung (z.B. 6–18 ct/kWh Reward gegenüber typ. 4–12 ct/kWh EEG; siehe projektierte CO₂-Preise und Sektorenverdrängung).
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Bestandsanlagen: Schon geförderte Anlagen behalten ihre EEG-Ansprüche bis zum regulären Ende der Förderdauer. Anschließend ist der Wechsel ins neue System (Stromvermarktung plus Carbon Rewards) möglich. Für viele Altanlagen steigen dadurch die Erlösperspektiven auch nach EEG-Ende deutlich.
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Vereinfachung für Betreiber: Keine EEG-Meldungen, Umlageabrechnungen oder Förder-Anträge mehr. Abwicklung und Monitoring erfolgen vollständig digital durch die Klima-Transformationsagentur, Auszahlungen diskriminierungsfrei anhand objektiver CO₂-Vermeidungsdaten.
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Investoren: Investitionssicherheit steigt durch langfristige, planbare Reward-Erlöse und garantierte staatliche Mindestpreise. Die starke Kopplung an die CO₂-Vermeidungswirkung macht Investitionen unabhängig von politisch volatilen Einzelförderprogrammen.
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Netzbetreiber / Stromhandel: Keine Umlagenabrechnung mehr, vereinfachte Abwicklung im Strommarkt. Strom aus Neuanlagen fließt direkt ohne spezifische EEG-Kennzeichnung ein, Carbon Reward wird über zentrale Plattform zugeteilt.
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Industrie und Eigenversorger: Neue Eigenverbrauchsmodelle basieren vollständig auf Marktsignalen und dem Carbon Reward-System. Abgaben- und bürokratiearme Direktlieferung und Kopplung mit langfristigen CO₂-Erlösen wird möglich.
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Soziale und gesamtwirtschaftliche Wirkung: Die Klimadividende aus der CO₂-Steuer gleicht potenzielle Mehrkosten für Verbraucher aus. Die Transformation bleibt sozialverträglich, der Ausbau der Erneuerbaren beschleunigt sich durch höhere Kapitalrenditen und geringere regulatorische Hürden.
Übergangsregelung im Überblick:
- EEG-Förderungen/Ansprüche vor Inkrafttreten des KlimaGG bleiben bis zum Ablauf der zugesagten Förderzeit erhalten (Bestandsschutz).
- Für Neuanlagen gilt ab dem Stichtag ausschließlich das KlimaGG-Regime (CO₂-Preissignal und Carbon Reward-System).
- Die Klima-Transformationsagentur informiert Betreiber, Investoren und Netzbetreiber rechtzeitig und transparent über Übergang, Abwicklung und neue Rechtslage. Ein detaillierter und laufend gepflegter Abwicklungsleitfaden ist öffentlich zugänglich.
Fazit: Der Wechsel vom EEG zum KlimaGG führt für die meisten Akteure zu wirtschaftlichen Vorteilen durch marktnahe, einfache und höher vergütete CO₂-Reduktion. Investitionen werden planbarer und die Bürokratie signifikant reduziert. Damit wird die Dekarbonisierung des Stromsektors deutlich beschleunigt.
Artikel 18: Schlussbestimmungen
ID: 72
– artikel18
Das Gesetz ist auf Dauer ausgelegt, wird regelmäßig überprüft und an neue wissenschaftliche und gesellschaftliche Erkenntnisse angepasst.
- Das KlimaGrundgesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
- Eine gesellschaftlich und wissenschaftlich begleitete Evaluierung und erneute Anpassung erfolgen mindestens alle zwei Jahre; die Ergebnisse werden barrierefrei veröffentlicht.
- Alle nachgeordneten Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sind innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten an dieses Gesetz anzupassen. Dies gilt besonders für Bestimmungen zur Emissionsbepreisung, Förderprogrammgestaltung, Infrastrukturplanung und Berichtspflichten.
- Für bestehende Programme und laufende Projekte werden Übergangsregelungen festgelegt, um Rechtssicherheit und einen störungsfreien Übergang zu gewährleisten.
- Werden die in Artikel 1 festgelegten Klimaziele voraussichtlich oder tatsächlich verfehlt, greifen automatisch die von der Klimakommission vorgesehenen Anpassungsmechanismen in den Bereichen Steuer, Kredit, Carbon Reward und Grenzausgleich. Eine Verzögerung oder Aussetzung ist nur bei unmittelbarer Gefährdung elementarer gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Interessen zulässig und bedarf eines Beschlusses des Bundestags.