Inhaltsverzeichnis

ID: 1 – inhaltsverzeichnis

Präambel

ID: 3 – praeambel

Das KlimaGrundgesetz (KlimaGG) stellt einen grundlegenden Paradigmenwechsel in der deutschen Klimapolitik dar. In einer Zeit, in der sich die Klimakrise mit wachsender Geschwindigkeit zuspitzt und klimatische wie ökonomische Extremereignisse immer häufiger und intensiver auftreten, reicht ein sektorales Einzelgesetz nicht mehr aus. Vielmehr erfordert das Zusammenspiel aus wissenschaftlicher Erkenntnis und gesellschaftlicher Transformation einen klaren und zugleich dynamischen Rahmen, der langfristige Planbarkeit, verlässliche Steuerung und schnelle Anpassungsfähigkeit gleichermaßen gewährleistet. Genau das schafft das KlimaGG.

Im Kern hebt sich das KlimaGG durch seinen Verfassungsrang und seinen systemischen Vorrang über alle bestehenden Spezialgesetze hervor. Ziel ist es, Deutschland so rasch wie möglich und spätestens bis 2040 zur Treibhausgasneutralität zu führen, mit ambitionierten Etappenzielen wie einer Reduktion der Treibhausgasemissionen um mindestens siebzig Prozent gegenüber 1990 bereits bis 2030. Dieser Zielpfad führt nicht nur zu einer Dekarbonisierung der industriegeprägten Sektoren wie Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft, sondern erfordert zugleich eine grundlegende Modernisierung der Wirtschafts- und Infrastrukturlandschaft.

Was das KlimaGG einzigartig macht, ist seine Fähigkeit, Verbindlichkeit und Anpassung intelligent zu verschränken. Das Gesetz schafft keine starren Vorgaben, sondern verpflichtet Exekutive und Legislative, die politischen Leitplanken regelmäßig auf dem aktuellen Stand der internationalen Klimawissenschaft – vor allem der IPCC-Berichte – zu überprüfen und nachzuschärfen. Ein speziell eingerichteter wissenschaftlicher Beirat erhält das Initiativrecht, Anpassungen und Zielverschärfungen fristgebunden vorzuschlagen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, diese Vorschläge zeitnah umzusetzen oder explizit und öffentlich zu begründen, sollten sie abgelehnt werden. Diese Konstruktion garantiert, dass das KlimaGG keiner politischen Trägheit zum Opfer fällt und stets auf der Höhe der wissenschaftlichen Erkenntnis und der internationalen Rahmenbedingungen bleibt.

Dabei geht das KlimaGG weit über Umweltpolitik hinaus. Es ist bewusst als modernes Entwicklungsinstrument konzipiert, das Wirtschaftswachstum, Innovationsförderung und Investitionssicherheit in den Mittelpunkt rückt. Durch eine verbindliche CO₂-Bepreisung mit dynamischem Mindestpreis, technologieoffene Anreizsysteme wie Carbon Rewards und einen zinslosen Transformationskredit werden private und öffentliche Investitionen mobilisiert. Die Innovationsparks werden gezielt gefördert, während der Mittelstand und die Regionen von niedrigen Zugangsschwellen und klar kalkulierbaren Rahmenbedingungen profitieren. Die Erfahrung aus anderen Ländern und vielfältigen Branchen zeigt, dass Planungssicherheit und Markttransparenz zu Innovation und Industrierenovation führen.

Besonderes Augenmerk erhält die soziale Dimension der Transformation: Neunzig Prozent der Einnahmen aus der CO₂-Steuer fließen als Klimadividende direkt an die Bevölkerung zurück. So werden Belastungen für Haushalte, insbesondere solche mit geringen und mittleren Einkommen, ausgeglichen; niemand soll durch den Wandel abgehängt werden. Zugleich wirken spezielle Programme arbeitsmarktpolitischen Verwerfungen entgegen, fördern Umschulung und gestalten Strukturwandel aktiv und sozial verträglich.

Deutlich verschärft werden auch die staatlichen Kontrollpflichten. Eine unabhängige wissenschaftliche Kommission überwacht Zielerreichung, prüft regelmäßig das gesamte Steuerungs- und Fördersystem und kann bei Zielabweichungen kurzfristig automatische Maßnahmen einleiten. Kommt es zu einer Verschärfung der wissenschaftlichen Erkenntnisse, beispielsweise mit neuen Kipppunkten oder Risiken aus aktuellen IPCC-Berichten, müssen sämtliche Ziele und Maßnahmen innerhalb klar geregelter Fristen angepasst werden. Ergänzend schafft eine eigene Klimagerichtsbarkeit Rechtssicherheit und Transparenz und macht Verstöße juristisch angreifbar.

Der Wandel, den das KlimaGG anstößt, betrifft nicht nur technische Emissionsreduktion oder die Förderung einzelner Technologien, sondern markiert einen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Transformationsprozess von historischer Tragweite. Er ist mit kurzfristigen Anpassungskosten verbunden, die aber durch neue Chancen für Arbeitsmärkte, Standortattraktivität und Innovationsbedingungen ausgeglichen werden. Auch eventuelle Nebenwirkungen wie Kapitalverlagerungen oder Anpassungslasten älterer Branchen werden durch gezielte Transfers, Innovationsoffensiven und den frühzeitigen Einbezug betroffener Akteure aufgefangen.

Insgesamt verbindet das KlimaGrundgesetz Verbindlichkeit, wissenschaftliche Steuerung, ökonomische Modernisierung und soziale Gerechtigkeit zu einem lernenden, flexiblen und wirkungsmächtigen Rahmen, der Deutschland in die Lage versetzt, die Chancen und Herausforderungen des Klimawandels aktiv zu gestalten. Es stattet den Staat wie die Wirtschaft mit den Instrumenten aus, die notwendig sind, um resilient, innovativ und gerecht in eine emissionsfreie Zukunft zu steuern. Die Steuerungslogik sorgt dafür, dass sowohl auf abrupte Krisen als auch auf schleichende wissenschaftliche Fortschritte reagiert werden kann. Damit wird das KlimaGG zu einem Referenzrahmen für eine neue Generation von Gesetzgebung im Anthropozän: evidenzbasiert, handlungsorientiert, wirtschaftsstark und gesellschaftlich verankert.

Dieses Gesetz besitzt Grundgesetz-Charakter. Es ist darauf ausgerichtet, unsere Lebensgrundlagen dauerhaft für die Bürgerinnen und Bürger sowie die nachfolgenden Generationen zu sichern. Es stärkt die Freiheits- und Grundrechte der Gegenwart und Zukunft, insbesondere Gesundheit, Gleichberechtigung und Eigentumsschutz. Das KlimaGrundgesetz legt klare, gerechte und wirksame Regeln für den Schutz vor Klimaschäden fest und schafft ökonomische Anreize für die nachhaltige Entwicklung einer widerstandsfähigen Gesellschaft.
Der Klimawandel betrifft direkt Art. 14 "Eigentum und Erbrecht", Art 20a "Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen", Gesetzgebungskompetenz, Gerichtsbarkeit und – im weiteren Sinne – Gleichberechtigung und Gesundheit.

Artikel 1: Verfassungsänderung für effektiven Klimaschutz

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Folgende Änderungen im Grundgesetz sind für eine Umsetzung des KlimaGrundgesetzes nötig.

Artikel 2: Zielsetzung und Leitplanken

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Deutschland bekennt sich zur nachhaltigen Erhaltung einer lebenswerten Umwelt in Verantwortung für heutige und kommende Generationen. Das Gesetz verpflichtet Staat, Wirtschaft und Gesellschaft zu wirksamem, verbindlichem und gerechtem Klimaschutz. Fit für 2100: Modernisierungsprojekt Deutschland. Chancen-Gesetz für Zukunftsfähigkeit, Sicherheit, Unabhängigkeit und Wohlstand. Prinzipien: Technologieoffenheit, internationale Zusammenarbeit, Innovation, Marktwirtschaft, Sozialgerechtigkeit, Wirtschaftswachstum, Kapitalsicherheit. Der Klimawandel ist eine Chance für alle.
  1. Deutschland strebt spätestens bis 2040 vollständige Treibhausgasneutralität zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Grundrechte an, im Sinne des Pariser Klimaabkommens.
  2. Die Netto-Treibhausgasemissionen sind bis 2030 um mindestens 70 Prozent gegenüber 1990 zu senken.
  3. Emissionsminderung und CO₂-Entnahme erfolgen transparent, messbar, gerecht und resilient.
  4. Maßnahmen berücksichtigen gesellschaftliche Ausgewogenheit, Schutz künftiger Generationen, Innovationsfähigkeit, internationale Wettbewerbsfähigkeit und Nachvollziehbarkeit.
  5. Die Ziele sind dynamisch an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und die Anforderungen globaler Klimaschutzübereinkommen anzupassen. Eine Verschärfung ist bei Notwendigkeit ausdrücklich zulässig und nach dem Vorsorgeprinzip geboten.
  6. Die Ziele und Maßnahmen sind binnen sechs Monaten nach Vorliegen neuer signifikant relevanter wissenschaftlicher Erkenntnisse (insb. IPCC-Haupt-/Sonderberichte) automatisch zu überprüfen. Bei festgestelltem Anpassungsbedarf sind die Ziele per Parlamentsbeschluss binnen weiteren sechs Monaten zu verschärfen oder eine explicit begründete Ablehnung zu formulieren, welche öffentlich dokumentiert wird.
  1. Technologieoffenheit: Das KlimaGG ist technologieoffen und setzt auf Wirkung und Innovation. Keine Technologie wird benachteiligt oder bevorzugt, alle Dekarbonisierungsmöglichkeiten sind zugelassen. Wirkungsnachweis ist der Maßstab. Marktzugang und Nutzungshürden werden minimiert. Steuer, Rewards, Kredite und Förderung sind technologieoffen ausgestaltet.
  2. Internationale Zusammenarbeit: Das Gesetz fördert aktiv internationale Zusammenarbeit, Technologietransfer und Abkommen, bindet diese an klare Standards, Qualitätskontrolle und nationale Zielerreichung. Es ist harmonisierbar mit EU und internationalen Regelwerken und ermöglicht die Skalierung guter Lösungen. Ziel ist, durch Vorreiterrolle neue Märkte und Chancen für deutsche Unternehmen zu eröffnen. Effektiver Klimaschutz braucht internationale CO₂-Preise und massive Investitionen.
  3. Innovation: Das KlimaGG schafft marktwirksame Preissignale, technologieoffene Belohnungssysteme und einen gezielten Innovationsfonds. Förderung ist risiko-, wirkungs- und zukunftsorientiert. Kombination aus Steuer, Reward, Kredit und Innovationsfonds maximiert Anreize für Transformation. Herausforderungen bestehen im globalen Wettbewerb und der bürokratischen Entlastung neuer Projekte. Ergebnis: einer der innovationsfreundlichsten Rechtsrahmen weltweit für Unternehmen, Wissenschaft und Gesellschaft.
  4. Marktwirtschaft: Das Gesetz setzt auf marktwirtschaftliche Instrumente, schafft faire Wettbewerbsbedingungen und weist Emittenten die gesellschaftlichen Kosten zu. Es gewährt wirtschaftliche Freiheit, fördert Wachstum wo nötig und setzt klare Preissignale. Ziel ist ein transparenter, wirksamer und fairer Rechtsrahmen für nachhaltige Entwicklung.
  5. Wirtschaftswachstum: Das KlimaGG ist auf nachhaltiges und resilientes Wirtschaftswachstum ausgelegt. Kurzfristige Belastungen werden durch Innovationsimpulse ausgeglichen. Transformation ermöglicht neue Märkte, sinkende Klimaschäden und mehr stabile, regionale Beschäftigung. Die Umsetzung sorgt für gesellschaftlichen Aufstieg und stabile Einkommen – vorausgesetzt, soziale Flankierung und konsequente Umsetzung.
  6. Mittelstandsförderung: Das Gesetz hebt explizit den Mittelstand hervor. Niedrige Zugangsschwellen, technologieoffene und wachstumsorientierte Anreize, Planbarkeit und Innovationsförderung ermöglichen gesellschaftlichen Aufstieg, stabile Jobs und Einkommenszuwachs. Das System mindert Prekarität, fördert regionale Wirtschaft und schafft mehr Teilhabe.
  7. Soziale Gerechtigkeit: Das KlimaGG setzt auf sozialen Ausgleich und Teilhabe. Klimaschutz darf untere Einkommen nicht überfordern. Beratung, Kredite und Belohnung durch negative CO₂-Steuer und gezielte Hilfen sorgen für fairen Ausgleich sowie Teilhabe an der Transformation.
  8. Kapital: Ziel ist die Mobilisierung von Privatkapital, nicht staatlicher Umverteilung. Der Staat setzt klare Rahmenbedingungen für nachhaltige Investitionen und schützt vor stranded assets. Für staatliche Einrichtungen ist Dekarbonisierung verpflichtend.
  9. Kapitalmärkte: Das Gesetz steuert die notwendige Kapitalverlagerung zu nachhaltigen Investitionen kontrolliert und sozialverträglich. Schockartige Werteverluste werden vermieden, Deutschland wird zum Standort für grünes Kapital, Talente und Innovation. Das verschafft einen Wettbewerbsvorteil für Investoren und Gesellschaft.

Artikel 3: Transformationskredit (TFK)

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Der Transformationskredit ermöglicht Privatpersonen und Unternehmen den Zugang zu finanziellen Mitteln für die klimafreundliche Umgestaltung. Jeder Anspruchsberechtigte kann – unabhängig von der finanziellen Ausgangslage – gezielt in Emissionsminderung und nachhaltige Technologien investieren. Der Kredit fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Zukunftsfähigkeit.
  1. Jede Privatperson und jedes Unternehmen hat Anspruch auf einen zinslosen, zweckgebundenen Transformationskredit.
  2. Staatliche Akteure (Länder, Kommunen, Bundesbehörden) ebenso.
  3. Das Kreditvolumen orientiert sich am durchschnittlichen CO₂-Ausstoß der letzten drei Jahre und passt sich jährlich entsprechend der Emissionsminderung an; nach Dekarbonisierung erlischt der Anspruch.
  4. Die Mittel sind ausschließlich für Investitionen in Emissionsminderung, nachhaltige Energieversorgung oder Effizienzsteigerung zulässig.
  5. Vergabe und Verwaltung erfolgen digital, transparent und barrierefrei; ein Anspruch auf unabhängige Beratung besteht.
  6. Kreditmittel können durch Privatpersonen oder Unternehmen über eine zentrale Plattform auch direkt in gemeinschaftliche Transformationsprojekte investiert oder für Forschung und Pilotvorhaben eingebracht werden.
  7. Die Finanzierung der Kredite erfolgt über einen staatlich garantierten Transformationsfonds, gespeist durch Haushaltsmittel, Rückflüsse und zusätzliche Kapitalmarkt- sowie Fördermittel.
  8. Die Rückzahlung erfolgt vorzugsweise durch Einsparungen bei CO₂-Steuer oder durch Carbon Rewards.
  9. Härtefallregelungen und Bonusprogramme für innovative Maßnahmen sind möglich.
  10. Bei Wegfall des Verwendungszwecks oder fehlendem Klimanutzen ist die Kreditsumme vollständig zurückzuzahlen, ansonsten nach Vereinbarung.
  11. Geförderte Projekte werden jährlich veröffentlicht und evaluiert; Transparenz ist sicherzustellen.

Artikel 4: Transformationsförderung

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Die klimaneutrale Transformation zentraler Sektoren, insbesondere schwer dekarbonisierbarer Bereiche, und die Weiterentwicklung von Wissen und Innovation sind entscheidend für die Erreichung der nationalen Klimaziele. Daher unterstützt die Klima-Transformationsagentur gezielt Grundlagenforschung, angewandte Innovation und Pilotprojekte.
  1. Die Klima-Transformationsagentur verwaltet einen bundesweiten Transformations- und Innovationsfonds. Dieser wird aus definierten Anteilen der CO₂-Steuereinnahmen, Drittmitteln (EU, Länder, Privatwirtschaft) sowie Überschüssen aus dem Transformationskreditfonds gespeist.
  2. Förderfähig sind:
    • Grundlagenforschung: Mehrjährige Forschungsprojekte zu Klimawissenschaft, Klimaschutz und Nachhaltigkeit, unabhängig von unmittelbarer Marktreife. Die Vergabe erfolgt durch ein unabhängiges wissenschaftliches Kuratorium, ein reservierter Anteil des Fonds ist hierfür zweckgebunden.
    • Innovations- und Pilotprojekte: Entwicklungs- und Anwendungsprojekte mit hohem Klimanutzen oder Skalierungspotenzial, insbesondere in schwer dekarbonisierbaren Sektoren (z. B. nachhaltige Grundstoffchemie, Speicher, elektrisches Fliegen). Auswahl nach fachlichen, wissenschaftlichen und strategischen Kriterien durch die Klima-Transformationsagentur und eine übergeordnete Kommission.
    • Missions- und Preiswettbewerbe: Mission-orientierte Förderung, Challenge-Formate und Preisprämien (z. B. für marktfähige neue Technologien) sind ausdrücklich möglich.
    • Innovationscluster und Reallabore: Die Förderung kann für öffentlich/private Konsortien, regionale Pilotzonen und Reallabore sowie industriegeführte Innovationsnetzwerke erfolgen.
  3. Die Förderung erfolgt als Zuschüsse, Risikoabsicherung, projektbezogene Anreize oder Kofinanzierung. Die Vergabe der Mittel erfolgt transparent, im Wettbewerb und gekoppelt an ambitionierte Zielsetzungen.
  4. Übriggebliebene oder nicht abgerufene Mittel aus dem Transformationskreditfonds können nach öffentlicher Konsultation zur Forschungs- und Innovationsförderung zusätzlich verwendet werden. Die Verwendung wird jährlich veröffentlicht.
  5. Wirkung, Zielerreichung und Ergebnisse aller geförderten Projekte werden regelmäßig evaluiert und der Öffentlichkeit in einem jährlichen Bericht sichtbar gemacht.

Artikel 5: Carbon Reward

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Der nachhaltige und gesellschaftliche Wert dauerhafter CO₂-Entnahme oder -Vermeidung wird durch digitale, marktbasierte Zertifikate („Carbon Rewards“) honoriert. Diese schaffen planbare Erlöse und gezielte Investitionsanreize für nachweislich wirksame Klimaprojekte – unabhängig vom Investitionsursprung, aber stets am Ort der Klimawirkung.
Carbon Rewards honorieren den gesellschaftlichen Wert zertifizierter Klimaleistungen. Sie werden für drei klar abgegrenzte Kategorien ausgestellt: a) Tatsächliche CO₂-Bindung (negative Emissionen), b) Emissionsreduktion (durch bessere Technik, z. B. erneuerbare Energien, E-Mobilität), c) Emissionsvermeidung (durch Nutzungsverzicht, z. B. Kohle im Boden belassen). Jede Kategorie unterscheidet sich in Aufwand, Permanenz, Monitoring und Vergütungsstruktur. Der Mindestpreis für Carbon Rewards wird jährlich wissenschaftsbasiert festgelegt und vom Staat garantiert; Differenzierungen der Vergütungssätze spiegeln Permanenzrisiko und gesellschaftlichen Mehrwert.
Wer Carbon Rewards erwirbt, kann sie jederzeit mindestens zu diesem Preis an die staatliche Agentur zurückgeben – unabhängig von der Marktsituation oder Projektnachfrage. Dieses Prinzip ähnelt einer Staatsanleihe mit festem Rückzahlungswert und guter planbarer Rendite, jedoch mit zusätzlichem Potenzial: Steigt die Nachfrage nach CO₂-Reduktion – etwa durch schärfere Klimapolitik, knapper werdende Projekte oder neue Regulierungen – kann der Marktpreis der Carbon Rewards deutlich über den Mindestpreis hinausgehen. Davon profitieren Anleger unmittelbar, da alle gehaltenen Carbon Rewards im Wert steigen. Im Resultat schützen Carbon Rewards zuverlässig vor Verlusten unterhalb des Mindestpreises, bieten aber zugleich ein attraktives Aufwärtspotenzial. Sie stellen damit eine innovative, sichere und gesellschaftlich sinnvolle Alternative zu klassischen Anleihe-Investments dar – und sind ein direktes Signal für den weltweiten Klimaschutz.
  1. Für jede unabhängig zertifizierte und nach Kategorie eingeordnete Tonne CO₂-Äquivalent wird ein Carbon Reward als digital handelbares Wertpapier ausgestellt.
  2. Die drei Kategorien sind:
    • CO₂-Bindung: Projekte, welche dauerhaft und nachweislich CO₂ aus der Atmosphäre entfernen und speichern (z. B. Direct Air Capture, Biochar); höchste Permanenzanforderungen, höchste Vergütungsrate, Auszahlung gestaffelt über 100 Jahre mit hohem Anfangsanteil.
    • Emissionsreduktion: Projekte, die durch Technologieeinsatz (z. B. erneuerbare Energie, Effizienzsteigerung) bestehende Emissionen vermindern; mittlere Vergütungsrate, direkte und dokumentenbasierte Auszahlung nach Nachweis, Monitoring über Betriebszeitraum.
    • Emissionsvermeidung: Projekte oder Maßnahmen, die potenzielle CO₂-Emissionen durch Nutzungsverzicht verhindern (z. B. Ressourcen im Boden belassen, Stilllegung fossiler Infrastruktur); geringste Vergütungsrate, starke Haltepflicht/Monitoring, gestaffelte Auszahlung mit hohen Pufferanteilen.
  3. Der Mindestpreis für jede Kategorie wird jährlich von einer unabhängigen Kommission auf Basis gesellschaftlicher Klimaschadenskosten festgelegt und durch den Staat garantiert; Vergütungssätze werden risikoorientiert differenziert.
  4. Projektträger können aus dem In- und Ausland stammen, sofern rechtliche Voraussetzungen erfüllt und die Klimawirkung in Deutschland gesichert ist.
  5. Zertifizierung, Monitoring, Kontrolle und Auszahlung erfolgen kategoriespezifisch nach internationalen Standards (Zusätzlichkeit, Permanenz, Messgenauigkeit, Governance).
  6. Carbon Rewards sind handelbar; Rückkäufe zum Mindestpreis durch die Agentur erfolgen nach Antrag des Inhabers, Auszahlung erfolgt aus einem Carbon-Reward-Fonds.
  7. Kategorieabhängige Auszahlungsmodalitäten:
    • CO₂-Bindung: 70 % nach Erstnachweis, 30 % gestaffelt über Monitoringzeiträume (10, 30, 70, 100 Jahre)
    • Emissionsreduktion: Direkte Auszahlung nach nachgewiesener Reduktion jährlich oder pro Abrechnungsperiode
    • Emissionsvermeidung: Gestaffelte Auszahlung, hohe Puffer, Hauptauszahlung nach erfolgreichem Nachweis oder am Ende der Schutzperiode
  8. Nicht erfüllte Permanenz- oder Monitoring-Bedingungen führen zu Rückforderung/Anpassung der noch nicht ausgezahlten Reward-Anteile.
  9. Pufferpools für Permanenzrisiken werden für jede Kategorie separat geführt; Kompensationspflichten sind übertragbar und werden bei Projektausfall staatlich übernommen.
  10. Die Klima-Transformationsagentur sorgt für standardisierte, digitale Antragswege, Transparenz, Beratung (auch für KMU) und jährliche Berichte zu Wirkung, Beteiligung und Monitoring.
  11. Carbon Rewards können als Nachweis für Net-Zero-Strategien eingesetzt und als Garantie hinterlegt werden.
  12. Alle Kategorie- und Vergütungsdetails werden jährlich evaluiert und bei Notwendigkeit durch die Kommission im Sinne gesellschaftlicher Wirksamkeit angepasst und veröffentlicht.

Artikel 7: CO₂-Steuer (Framing als THG-Preisstabilisator auch möglich)

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Die CO₂-Steuer ist ein zentrales Instrument für die effektive und sozialverträgliche Reduktion von Emissionen. Sie sorgt in Ergänzung zum EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) für ein stabiles, planbares CO₂-Preissignal und eine gerechte Rückverteilung der Einnahmen. Ein wissenschaftlich begründeter Mindestpreis garantiert die nötige Lenkungswirkung. Die Marktstabilisierung wird durch eine strategische Zertifikatsreserve unterstützt.
  1. Für jede ausgestoßene Tonne CO₂-Äquivalent wird eine Steuer erhoben, kontrolliert und eingezogen durch die Klima-Transformationsagentur.
  2. Der Steuersatz wird jährlich anhand aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und im Einklang mit den nationalen Klimazielen durch eine unabhängige Kommission festgelegt und kann dynamisch angepasst werden.
  3. Der Steuersatz darf nicht unter den von der wissenschaftlichen Kommission bestimmten Mindestpreis sinken. Dieser Mindestpreis stellt sicher, dass die CO₂-Bepreisung stets eine angemessene und international anerkannte Lenkungswirkung entfaltet.
  4. Die Einnahmen aus der CO₂-Steuer sind strikt zweckgebunden: 90 % werden als Klimadividende gleichmäßig an alle dauerhaft in Deutschland lebenden Menschen ausgezahlt, 10 % fließen in Forschungsmittel und Innovationen gemäß Artikel 3.
  5. Die Steuerpflicht umfasst alle fossilen Energieträger, prozessbedingte Emissionen und relevante Sektoren. Eine korrekte und zeitnahe Deklaration der Emissionsquellen durch die Steuerpflichtigen ist verpflichtend.
  6. Für Emissionen, die unter den EU-ETS fallen, wird die CO₂-Steuer nur auf die Differenz zum nationalen Mindestpreis erhoben (Floor). Liegt der ETS-Preis darüber, entfällt die Steuer auf diese Emissionen.
  7. Die Klima-Transformationsagentur hält zur Marktstabilisierung eine strategische Zertifikatsreserve, die ausschließlich bei außergewöhnlichen Preisschocks nach formaler Krisenfeststellung durch die wissenschaftliche Kommission unter parlamentarischer Kontrolle eingesetzt wird. Erwerb, Verwaltung und Freigabe werden transparent dokumentiert.
  8. Monitoring und Berichtspflichten werden an nationale und europäische Standards angepasst. Bei Konflikten hat EU-Recht Vorrang.
  9. Regelmäßige Evaluation und Transparenz sind sicherzustellen. Alle Anpassungen und Rückzahlungen werden veröffentlicht.

Artikel 8: Klimadividende

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Die Einnahmen aus der CO₂-Steuer werden vollständig und gleichmäßig pro Kopf an die Bevölkerung zurückverteilt und sichern die soziale Akzeptanz sowie Gerechtigkeit der Klimapolitik.
  1. 90% der Gesamtsumme der Einnahmen aus der CO₂-Steuer wird von der Klima-Transformationsagentur digital und gleichmäßig an alle dauerhaft in Deutschland lebenden Menschen ausgezahlt.
  2. 10% der Gesamtsumme der Einnahmen aus der Steuer wird für die Transformationsforschung nach Artikel 3 zweckgebunden verwendet.
  3. Die Auszahlung erfolgt mindestens quartalsweise, barrierefrei, datenschutzkonform sowie mit einem einfachen und sicheren Identifikationsverfahren.
  4. Es werden verbindliche Kontrollmechanismen zur Sicherstellung von Transparenz, Fairness und Missbrauchsvermeidung eingerichtet. Die jährliche Veröffentlichung eines Prüfberichts ist verpflichtend.
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Artikel 9: CO₂-Grenzausgleich

ID: 29 – artikel9

Der CO₂-Grenzausgleich stellt sicher, dass für in- und ausländische Waren und Dienstleistungen vergleichbare Klimakosten gelten. Damit werden Wettbewerbsverzerrungen, Carbon Leakage und „Reward-Leakage“ wirksam verhindert – in Ergänzung zum EU Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM).
  1. Für Waren und Dienstleistungen, die aus Staaten ohne nachweislich gleichwertige CO₂-Bepreisung oder effektives Carbon-Reward-System importiert werden, erhebt die Klima-Transformationsagentur eine CO₂-Grenzausgleichsabgabe.
  2. Der EU-CBAM ist vorrangig anzuwenden; die nationale Grenzausgleichsabgabe greift nur für Sektoren, Produkte oder Emissionen, die nicht vom EU-CBAM erfasst werden oder bei regulatorischen Lücken.
  3. Die Gleichwertigkeit ausländischer Systeme wird anhand von CO₂-Preis, sektoraler Breite, Nachweisbarkeit der Bepreisung und dem Vorhandensein eines kompatiblen Reward-Systems beurteilt. Liegt im Ursprungsland ein niedrigerer CO₂-Preis oder kein ausreichend anerkanntes Reward-System vor, ist die Differenz als Abgabe zu entrichten.
  4. Die Bemessung der Abgabe erfolgt sektorspezifisch und technologieoffen nach wissenschaftlich anerkannten Methoden; bei fehlendem Nachweis werden Standardwerte der Klima-Transformationsagentur herangezogen.
  5. Die Einnahmen aus der Grenzausgleichsabgabe fließen vollständig in die Finanzierung der Klimadividende.
  6. Die Regelung ist fortlaufend an relevante EU- und WTO-Vorgaben anzupassen. Durch bilaterale oder multilaterale Abkommen kann eine gegenseitige Anerkennung von CO₂-Bepreisungs- und Reward-Systemen erfolgen, sofern Gleichwertigkeit und Kontrolle gesichert sind.
  7. Das KlimaGG bleibt im Konfliktfall vorrangig, soweit keine zwingenden unions- oder völkerrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.

Artikel 10: Institutionen

ID: 31 – artikel10

Zur wirksamen Umsetzung, Kontrolle und rechtlichen Absicherung des KlimaGrundgesetzes werden drei voneinander unabhängige Institutionen mit klar zugewiesenen Kompetenzen geschaffen.
  1. Klima-Transformationsagentur: Die Klima-Transformationsagentur ist als eigenständige Bundesbehörde für die gesamte Verwaltung, Überwachung und Vollziehung der Maßnahmen nach diesem Gesetz ausschließlich zuständig. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
    • die Vergabe, Verwaltung und Kontrolle sämtlicher Fördermittel einschließlich Transformationskredit, Innovationsförderung und Carbon Rewards,
    • den Einzug, die Verwaltung und Abführung der CO₂-Steuer,
    • die Auszahlung der Klimadividende,
    • die Erhebung und Kontrolle der CO₂-Grenzausgleichsabgabe,
    • das Monitoring der Zielerreichung und Veröffentlichung aller relevanten Daten sowie die Unterstützung und Beratung von Unternehmen, Privathaushalten und öffentlichen Stellen,
    • die ausschließliche Datenhoheit und das umfassende Monitoring aller klimabezogenen Maßnahmen.
    Die Klima-Transformationsagentur ist verpflichtet, ihre Leistungen digital, transparent und barrierefrei zu erbringen. Ihre personellen, finanziellen und organisatorischen Ressourcen sind dem jeweiligen Aufgabenstand laufend anzupassen und werden mindestens alle zwei Jahre extern evaluiert.
    Die Klima-Transformationsagentur ist ermächtigt und verpflichtet, eine strategische Reserve an CO₂-Zertifikaten zu verwalten. Sie kann zu diesem Zweck am Markt Zertifikate erwerben oder stilllegen, um in außergewöhnlichen Preisspitzenphasen oder bei Versorgungsengpässen die Marktlage zu stabilisieren. Die Freigabe von Zertifikaten aus der Reserve erfolgt nach transparenten und publizierten Kriterien, ausschließlich nach Weisung des Parlaments oder im Rahmen von vom Gesetz definierten Notfallmechanismen. Die Verwaltung der Reserve, sämtliche Transaktionen und deren Wirkung sind jährlich öffentlich zu dokumentieren und parlamentarisch zu kontrollieren.
  2. Wissenschaftliche Klimakommission: Die Klimakommission ist als unabhängige, interdisziplinäre Expertengruppe ausschließlich zuständig für die wissenschaftliche Steuerung, Kontrolle und Festlegung der Zielwerte dieses Gesetzes. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
    • die Festlegung, Fortschreibung und gegebenenfalls Verschärfung der zentralen Zielwerte für Treibhausgasreduktion und Klimaneutralität gemäß aktuellem Stand der Wissenschaft und internationalen Verpflichtungen,
    • die jährliche Festsetzung des CO₂-Steuersatzes und des Mindestpreises für Carbon Rewards sowie die Bekanntgabe eines verbindlichen Zielpfads für die kommenden fünf Jahre und projektierter Werte für weitere fünf Jahre,
    • die wissenschaftliche Überwachung und Bewertung der Zielerreichung, der Wirksamkeit der im Gesetz vorgesehenen Instrumente sowie die Veröffentlichung eines jährlichen Monitoring- und Fortschrittsberichts,
    • die Feststellung von Krisenlagen einschließlich der Benennung und Begründung von Notfallmaßnahmen,
    • die Empfehlung von Anpassungsmaßnahmen bei erkennbarer Zielabweichung oder wissenschaftlichen Korrekturbedarfen.
    Die Kommission arbeitet unabhängig und ist verpflichtet, ihre Entscheidungen und Berichte öffentlich zugänglich zu machen. Empfehlungen der Wissenschaftlichen Klimakommission zu Zielverschärfung, Maßnahmen und Monitoringberichten werden, falls binnen 3 Monaten kein qualifizierter Parlamentswiderspruch erfolgt, direkt als Gesetzesänderung wirksam.
  3. Klimagerichtsbarkeit: Für Streitigkeiten, Auslegungsfragen und rechtliche Kontrolle im Zusammenhang mit diesem Gesetz wird eine eigenständige Klima-Gerichtsbarkeit auf Bundesebene geschaffen. Ihre Zuständigkeit umfasst insbesondere:
    • die vorrangige Prüfung und Entscheidung aller Rechtsstreitigkeiten, die das KlimaGrundgesetz oder nachgeordnetes Klimarecht betreffen,
    • die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit, Rechtsanwendung und Auslegung der im KlimaGG festgelegten Normen,
    • die Kontrolle der Einhaltung von Grundrechten im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung des Gesetzes,
    • die zeitnahe Veröffentlichung aller Grundsatzentscheidungen im Interesse der Rechtsklarheit.
  4. Die Kompetenzen der drei Institutionen sind strikt abgegrenzt. Jede Institution ist innerhalb ihres Aufgabenbereichs allein entscheidungs- und weisungsbefugt. Kompetenzen zur Fördermittelvergabe, Steuerverwaltung, Daten- und Vollzugsgewalt sind der Klima-Transformationsagentur vorbehalten; die wissenschaftliche Zielsetzung und Überwachung ausschließlich der Klimakommission; die richterliche Auslegung und Kontrolle exklusiv der Klimagerichtsbarkeit.
  5. Die organisatorische Zusammenarbeit und der Informationsaustausch erfolgen auf Grundlage klar geregelter Schnittstellen und gesetzlich vorgesehener Berichtswege.

Artikel 12: Strukturwandel, Weiterbildung und Austausch

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Die sozialverträgliche Ausgestaltung des Klimaschutzes ist zentrales Ziel des KlimaGG. Der notwendige Strukturwandel wird aktiv begleitet, um Beschäftigung zu sichern, gesellschaftliche Teilhabe zu gewährleisten und Kapitalverluste fair zu handhaben. Unternehmen, Beschäftigte und die öffentliche Hand erhalten klare Vorgaben und Unterstützung, um Transformation und Neuausrichtung erfolgreich zu meistern.
  1. Unternehmen und öffentliche Träger, die ihre Geschäftsbereiche oder Betriebe infolge des KlimaGG dauerhaft stilllegen oder transformieren, sind verpflichtet, dies mit angemessenem Vorlauf öffentlich bekanntzugeben und die Beschäftigten sowie Sozialpartner frühzeitig einzubinden.
  2. Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Zugang zu Umschulung, Weiterqualifizierung und gezielter Arbeitsplatzvermittlung. Steuerung, Finanzierung und Monitoring dieser Maßnahmen erfolgen durch die Klima-Transformationsagentur in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und relevanten regionalen Partnern. Die Finanzierung erfolgt prioritär aus dem Transformationsfonds sowie aus bestehenden arbeitsmarktpolitischen Mitteln.
  3. Kapitalinhaber und Investoren haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Kapitalverluste, die direkt oder indirekt aus der Umsetzung des KlimaGG resultieren. Die Übernahme von Unternehmensschulden oder Fehlinvestitionen durch die öffentliche Hand ist ausgeschlossen.
  4. Für staatliche Beteiligungen in betroffenen Branchen gelten erhöhte Transparenz- und Berichtspflichten. Direkte oder indirekte Zuschüsse zur Erhaltung nicht-transformierbarer Geschäftsmodelle sind unzulässig; staatliche Beteiligungen sind schrittweise zu dekarbonisieren.
  5. Die Klima-Transformationsagentur veröffentlicht jährlich einen öffentlichen, barrierefreien Bericht über die sozialen und ökonomischen Auswirkungen des Strukturwandels, quantifiziert Umschulungen, Vermittlungsquoten und dokumentiert Maßnahmen zur sozialen Sicherung.

Artikel 14: Divestment

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Die nachhaltige Steuerung von Kapitalströmen ist zentral für den Erfolg der Klimapolitik. Der Staat übernimmt eine Vorbildfunktion und setzt verbindliche Standards für den sukzessiven Abbau fossiler Kapitalanlagen und den gezielten Ausbau klimafreundlicher Investments. Ziel ist es, öffentliche und private Finanzflüsse konsequent auf Dekarbonisierung auszurichten, Klimarisiken für die Allgemeinheit zu vermeiden und die Kapitalmärkte planbar, innovationsfördernd und resilient umzugestalten. Transparenzpflichten, gezielte Anreize und klare Berichtsvorgaben sichern die Überprüfbarkeit und schaffen Vertrauen in die Transformation.
  1. Staatliche Organisationen, öffentliche Unternehmen und fondsverwaltende Einrichtungen sind verpflichtet, fossile Kapitalanlagen bis spätestens [Jahr] kontrolliert und transparent abzubauen. Neuinvestitionen in fossil-dominierte Geschäftsmodelle sind untersagt.
  2. Versicherer, Landesbanken, Pensionsfonds sowie weitere öffentliche und halböffentliche Finanzakteure unterliegen jährlich nachzuweisenden Transparenz- und Berichtspflichten hinsichtlich fossiler und nachhaltiger Investments. Berichte sind öffentlich zugänglich zu machen.
  3. Private Finanzinstitute werden durch steuerliche Vorteile, erleichterten Fördermittelzugang und die Einführung von Green Finance Standards gezielt angeregt, klimafreundliche Investmentstrategien zu etablieren. Die Verpflichtung zur Klimarisikobewertung besteht für alle Finanzmarktakteure.
  4. Die Klima-Transformationsagentur führt ein zentrales, öffentliches Register über Fortschritte beim Divestment und über nachhaltige Kapitalanlagen, das regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht wird.

Artikel 15: Katastrophenschutz, Vorsorge und Resilienzförderung

ID: 40 – artikel15

Das KlimaGG verpflichtet zur umfassenden Vorsorge und wirksamen Bewältigung klimabedingter Katastrophen wie Hochwasser, Dürren, Bränden oder Stürmen. Ziel ist es, Schäden zu minimieren, schnelle Hilfe zu gewährleisten und aus Katastrophen kontinuierlich zu lernen.
  1. Die Klima-Transformationsagentur richtet ein regelmäßiges, unabhängiges Monitoring für Klimarisiken und Extremereignisse ein. Ergebnisse und Warnungen werden öffentlich zugänglich und verständlich publiziert.
  2. Bund, Länder und Kommunen sind verpflichtet, aktive Prävention zu betreiben und kontinuierlich über ihre Vorsorgemaßnahmen in den Bereichen Wasser, Boden, Wald, Infrastruktur und Gesundheit Bericht zu erstatten.
  3. Nach Eintritt einer Klimakatastrophe ist unverzüglich ein öffentlicher Bericht zu Schadenslage, Wirksamkeit der Prävention und notwendigem Anpassungsbedarf zu erstellen. Maßnahmen ohne Anpassung sind ausdrücklich unzulässig.
  4. Versicherungsunternehmen, Sozialversicherungsträger und öffentliche Hand sind verpflichtet, gemeinsam solidarische und unbürokratische Lösungen für Soforthilfe und Wiederaufbau bereitzustellen.
  5. Handlungsabläufe, Aufgabenverteilung und Anpassungsverpflichtungen werden in ergänzenden Verordnungen und sektoralen Maßnahmenplänen konkretisiert.

Artikel 16: Klima-Notfall

ID: 50 – artikel16

In seltenen Ausnahmefällen kann sich die Klimakrise durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, unvorhergesehene Naturereignisse oder erhebliche wirtschaftliche Verwerfungen wie stark steigende CO₂-Preise oder Zertifikatspreise deutlich verschärfen. Der Klima-Notfallmechanismus stellt sicher, dass Deutschland auch in solchen wissenschaftlichen wie wirtschaftlichen Krisensituationen rasch und gezielt reagieren kann, um die natürlichen Lebensgrundlagen, die wirtschaftliche Stabilität und die Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Dabei bleibt die demokratische Kontrolle vollständig gewahrt: Schnelles Handeln ist möglich, ohne Grundrechte oder die parlamentarische Beteiligung einzuschränken.
  1. Wird auf Basis international anerkannter wissenschaftlicher Evidenz festgestellt, dass die Klimaziele nach Artikel 1 gefährdet oder wissenschaftliche Schwellenwerte überschritten sind, schlägt die Klimakommission dem Bundestag innerhalb von vier Wochen konkrete Maßnahmen vor. Das Parlament entscheidet hierüber binnen weiterer vier Wochen im vereinfachten Verfahren. Trifft das Parlament keine Entscheidung, treten vorab definierte automatische Anpassungsmechanismen nach Kommissionsempfehlung in Kraft.
  2. Wird auf Grundlage wissenschaftlicher und volkswirtschaftlicher Analysen durch die unabhängige Klimakommission festgestellt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der nationalen Wirtschaftsleistung infolge außergewöhnlich hoher CO₂-Preise oder Emissionszertifikatspreise droht oder bereits eintritt ("Klima-Wirtschaftskrise"), so ist die Bundesregierung verpflichtet, dem Bundestag innerhalb von vier Wochen einen detaillierten Maßnahmen- und Stabilisierungsplan vorzulegen. Mögliche Maßnahmen umfassen unter anderem die gezielte Inanspruchnahme der strategischen Zertifikatsreserve, zeitlich befristete sektorale Entlastungen oder marktwirtschaftliche Flexibilisierungsinstrumente. Die jeweiligen Vorschläge sind innerhalb weiterer vier Wochen parlamentarisch zu beraten und zu beschließen. Automatische Ausgleichszahlungen sind ausgeschlossen.
  3. Bei klarer Zielabweichung oder Überschreitung definierter Frühwarnindikatoren bzw. bei neuen wissenschaftlichen Belastungswerten, sind automatisierte Sofortmaßnahmen einzuleiten. Unterbleiben diese, ist der Weg der gerichtlichen Durchsetzung und Zwangsanordnung zu eröffnen.
  4. Inn
  5. Ein weiterer Notfallmechanismus könnte die Verbraucherpreisindizes betreffen. Sollten diese langfristig oder plötzlich ansteigen, könnten eine reduzierte Mehrwertsteuer oder andere Hilfen vorgeschlagen werden.
  6. Die im KlimaGrundgesetz festgelegten Klimaziele und deren Umsetzung genießen uneingeschränkten Vorrang vor entgegenstehenden wirtschaftlichen Einzelinteressen. Maßnahmen zur Krisenbewältigung, insbesondere wirtschaftliche Ausnahmeregelungen, dürfen die Zielsetzung, Wirksamkeit und langfristige Umsetzung der Klimaneutralität nicht dauerhaft beeinträchtigen oder aussetzen. Jede Ausnahme ist eng zu begrenzen, zeitlich zu befristen und unterliegt der parlamentarischen Kontrolle. Im Konfliktfall gilt stets die Zielvorrangregel des KlimaGrundgesetzes; entgegenstehende Normen werden insoweit unwirksam.

Artikel 17: Harmonisierung und Vorrang

ID: 52 – artikel17

Das KlimaGrundgesetz ersetzt widersprüchliche und doppelte Regelungen im bestehenden Energie-, Emissions- und Klimarecht. Durch klare Vorrang-, Aufhebungs- und Anpassungsregeln wird die Rechtslage vereinfacht und die zielgerichtete Umsetzung beschleunigt. Harmonisierungskataloge und Transparenzpflichten sichern Rechtssicherheit im Übergang.
  1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle nationalen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die den durch das KlimaGG geregelten Sachbereichen widersprechen oder sie doppeln, aufgehoben, angepasst oder integriert.
    • Die Klima-Transformationsagentur veröffentlicht und aktualisiert fortlaufend eine Liste aller betroffenen Regelungen und deren Status. Änderungen werden regelmäßig im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
    • Details zu wesentlichen Gesetzen (z.B. Artikel 13a-13n) sowie zu betreffenden Verordnungen sind in den Unterartikeln geregelt.
  2. Für jede betroffene Regelung sind die konkreten Auswirkungen, Übergangsfristen, Rechte, Pflichten und Unterstützungsangebote für Unternehmen, Haushalte sowie weitere Betroffene in einem öffentlich zugänglichen Harmonisierungskatalog darzulegen.
    • Der Katalog ist digital zu führen, wird laufend aktualisiert und öffentlich zugänglich gemacht.
  3. Das KlimaGrundgesetz genießt in seinem Geltungsbereich Vorrang. Soweit andere Rechtsvorschriften abweichend, widersprüchlich oder entgegenstehend sind, treten sie mit dem im Gesetz festgelegten Stichtag außer Kraft.
  4. Die Klima-Transformationsagentur ist für die korrekte Auslegung, Kommunikation und die Veröffentlichung sämtlicher Änderungen und Übergangsregelungen verantwortlich.

Detail-Harmonisierungen (Stand 2025-08-12)

Die folgenden Punkte stammen aus dem historischen Entwurf und sind hier strukturiert zusammengeführt.

  • Artikel 13.1: Vereinbarkeit mit EU-Wettbewerbsrecht und Binnenmarktprinzipien – Die Instrumente und Fördermechanismen dieses Gesetzes werden laufend mit den Vorgaben des EU-Beihilferechts und den Prinzipien des europäischen Binnenmarkts harmonisiert.

    1. Alle staatlichen Förderinstrumente (z. B. Carbon Rewards, Transformationskredite, Innovationsfonds) werden der Europäischen Kommission nach Maßgabe von Art. 107 und 108 AEUV notifiziert und dürfen nur in Einklang mit den beihilferechtlichen Vorgaben angewendet werden.
    2. Die Ausgestaltung nationaler Mindestpreise, Floor-Regelungen und Grenzausgleichsabgaben erfolgt diskriminierungsfrei und im Einklang mit EU-Markt- und Wettbewerbsrecht sowie dem EU-CBAM. Doppelbelastung und Benachteiligung von Unternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum sind ausgeschlossen.
    3. Marktzugang, Förderberechtigung und Nutzung der klimapolitischen Instrumente stehen Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums offen. Nationale Sonderregelungen zugunsten deutscher Akteure sind ausgeschlossen.
    4. Die Klima-Transformationsagentur überprüft und dokumentiert regelmäßig die Wettbewerbskonformität aller Maßnahmen und berichtet jährlich an die Bundesregierung und die EU-Kommission.
  • Artikel 13.8: Harmonisierung mit bestehenden Emissionshandelssystemen und nationalen Vorschriften – Das TEHG sorgt für marktbasierte Emissionsbegrenzung (Cap-and-Trade) bei industriellen Großemittenten, dieser Mechanismus soll weiterhin fortbestehen und wird durch das KlimaGG ergänzt und stabilisiert.

    1. Für alle Emissionen, die dem Geltungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) oder des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) unterliegen, wird die CO₂-Steuer nach diesem Gesetz zusätzlich zu den jeweils bestehendenhandelssystembasierten Abgaben erhoben, um einen wissenschaftlich empfohlenen Mindestpreis pro ausgestoßener Tonne CO₂-Äquivalent zu garantieren.
    2. Auf die durch dieses Gesetz zu zahlende CO₂-Steuer werden die tatsächlichen Aufwendungen für Emissionszertifikate nach TEHG und BEHG, die für die jeweilige Menge nachgewiesener Emissionen im Ausstellungsjahr erworben wurden, angerechnet; die Steuerpflicht entsteht ausschließlich in Höhe des Unterschieds zwischen Mindestpreis nach KlimaGG und Zertifikatsaufwendungen im selben Jahr.
    3. Übersteigt der durchschnittliche Zertifikatspreis im entsprechenden Jahr den nationalen Mindestpreis, entfällt die Steuer für diesen Emissionsanteil.
    4. Die parallele Anwendung der teilsystemischen und der nationalen CO₂-Bepreisung berührt die Anwendung europäischen Rechts nicht. Die Ziele, Funktionsweisen und Zuteilungsmechanismen des EU-Emissionshandels bleiben vollständig gewahrt.
    5. Die Klima-Transformationsagentur und die zuständigen Behörden koordinieren die Überwachung, Anrechnung und transparente Berichterstattung über die parallele Anwendung der Bepreisungssysteme. Jede Steuerabrechnung wird transparent und diskriminierungsfrei dokumentiert.
  • Artikel 13.9: Harmonisierung mit dem EU Carbon Border Adjustment Mechanism (EU-CBAM) – Der EU-CBAM stellt einen europäischen Grenzausgleichsmechanismus für energieintensive Importprodukte dar und schützt den europäischen Markt vor Carbon Leakage und Wettbewerbsverzerrungen.

    1. Für Waren und Dienstleistungen, die aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums importiert und durch den EU Carbon Border Adjustment Mechanism (EU-CBAM) gemäß einschlägigen EU-Regelungen bereits einer CO₂-Grenzabgabe unterliegen, gelten allein die Vorgaben des EU-CBAM.
    2. Soweit für die betroffenen Produkte im Inland infolge eines nationalen CO₂-Mindestpreises nach KlimaGG eine Mehrbelastung gegenüber dem EU-ETS-Preis entsteht, ist bei Importen die nationale CO₂-Grenzausgleichsabgabe so zu berechnen, dass auch für diese Importe der nationale Mindestpreis Anwendung findet. Der zu zahlende Grenzausgleich errechnet sich dann aus der Differenz zwischen dem KlimaGG-Mindestpreis und der im Ursprungsland (inkl. gegebenenfalls im Rahmen des EU-CBAM angerechneten EU-ETS) tatsächlich bezahlten CO₂-Bepreisung.
    3. Für Importe von Waren und Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich des EU-CBAM fallen oder die von diesem ausgenommen sind, erhebt die Klima-Transformationsagentur nach den Grundsätzen des KlimaGG eine nationale CO₂-Grenzausgleichsabgabe, sofern die auf das Ursprungsland entfallende CO₂-Bepreisung unterhalb des nationalen Mindestpreises nach KlimaGG liegt.
    4. Die Höhe der nationalen CO₂-Grenzausgleichsabgabe bestimmt sich nach der Differenz zwischen der im Ursprungsland geltenden und wirksam nachgewiesenen CO₂-Bepreisung und dem im jeweiligen Jahr geltenden nationalen Mindestpreis nach KlimaGG. Anzuwenden sind emissionsindividuelle, sektorspezifische oder – bei Nichterweis – pauschalierte Werte, wie sie von der Klima-Transformationsagentur festgelegt werden.
    5. Die Anwendung nationaler Grenzausgleichsabgaben erfolgt im Einklang mit EU- und WTO-Recht sowie den jeweiligen bilateralen oder multilateralen Handelsabkommen.
    6. Die Klima-Transformationsagentur veröffentlicht jährlich eine Liste aller vom EU-CBAM, von nationalen CO₂-Grenzausgleichsregeln und von etwaigen internationalen Abkommen erfassten Sektoren und Produkte.
  • Artikel 13.14: Harmonisierung der Monitoring- und Berichtspflichten mit bestehenden Fachgesetzen – Zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Effizienzsteigerung werden die Monitoring- und Berichtspflichten des KlimaGrundgesetzes mit bereits bestehenden Verpflichtungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), dem Bundes-K….

    1. Die Nachweis-, Monitoring- und Berichtsanforderungen nach KlimaGG werden, soweit die jeweils anderen Gesetze gleichartige oder umfassendere Daten erfordern, gegenseitig anerkannt und auf einheitlicher digitaler Grundlage zusammengeführt.
    2. Die Bundesregierung wird verpflichtet, alle einschlägigen Monitoring-, Nachweis- und Berichtssysteme für Energie- und Treibhausgasdaten in ein konsistentes, möglichst digitales System zu integrieren. Datenübermittlung und -nutzung erfolgen dabei nach dem Prinzip „once only“.
    3. Daten, die in Erfüllung der Pflichten nach dem GEG, KSG, EnEfG, TEHG, BEHG oder branchenspezifischen Gesetzen erhoben und zertifiziert werden, gelten für das Monitoring des KlimaGG als gleichwertig und müssen nicht nochmals separat eingereicht werden.
    4. Doppelte Berichtspflichten und Inkonsistenzen bei der Datenerhebung sind durch regelmäßige Überprüfung und rechtzeitige Anpassung der betroffenen Gesetze und Verordnungen auszuschließen.
    5. Das Monitoring- und Berichtssystem nach KlimaGG wird so ausgestaltet, dass alle unionsrechtlichen Vorgaben zu Energie- und Klimaberichterstattung (insbesondere Governance-Verordnung (EU) 2018/1999, Transparenzverordnung, EU-ETS) vollständig und fristgerecht erfüllt werden und die Schnittstellen zur EU-Dateninfrastruktur gewährleistet sind.
    6. Die Klima-Transformationsagentur erstellt gemeinsam mit den zuständigen Behörden jährlich einen Bericht zum Stand und zur Weiterentwicklung der Harmonisierung der Monitoring- und Berichtspflichten.
  • Artikel 13.15: Harmonisierung mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) – Das KlimaGG und das Klimaschutzgesetz (KSG) verfolgen komplementäre Ziele der Treibhausgasreduktion.

    1. Der Nachweis der Treibhausgas- und CO₂-Einsparungen nach diesem Gesetz gilt zugleich als Nachweis für entsprechende Verpflichtungen nach dem KSG und wird gegenseitig anerkannt.
    2. Monitoring- und Berichtswesen nach KlimaGG und KSG werden digital integriert; Doppelberichtspflichten und inkonsistente Datenerhebungen sind auszuschließen.
    3. Automatische Anpassungsmechanismen oder Sofortprogramme greifen nach KlimaGG stets vorrangig, sofern sie gleichwertige oder ambitioniertere Wirkungen gegenüber den Maßnahmen nach dem KSG erzielen.
    4. Förderungen und Marktmechanismen nach KlimaGG sind bei der Erfüllung der KSG-Zielarchitektur als wirksame Erfüllungsoptionen anerkannt; Doppelförderung ist ausgeschlossen.
    5. Die Klima-Transformationsagentur und der Expertenrat für Klimafragen stimmen Monitoring und Evaluation jährlich ab und veröffentlichen gemeinsam einen Bericht zum Harmonisierungsstand.
  • Artikel 13.16: Harmonisierung des CO₂KostAufteilungsgesetzes (CO₂KostAufG) mit dem KlimaGG – Zur Vermeidung von Doppelbelastungen und widersprüchlicher Anreize wird das CO₂KostAufG mit den Prinzipien des KlimaGG harmonisiert.

    1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt das CO₂KostAufG nur, soweit die soziale Entlastungswirkung der Klimadividende sowie der Förderinstrumente des KlimaGG für Mieter und Vermieter nicht ausreicht, um die Zielsetzung des CO₂KostAufG sicherzustellen.
    2. Die Klima-Transformationsagentur überprüft jährlich die Wirkung der Klimadividende und veröffentlicht Empfehlungen zur Anpassung oder Aufhebung des CO₂KostAufG.
    3. Bei nachgewiesener sozialer Überkompensation oder bei Zielkonflikten zwischen sektoraler und marktbasierter Regulierung ist das CO₂KostAufG aufzuheben oder mit einer Ausnahmeregel zu versehen.
  • BEHG-Änderungen zur Harmonisierung mit dem KlimaGG – Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt die nationale CO₂-Bepreisung außerhalb des EU-ETS.

    1. Zusätzliche CO₂-Steuer: Für Emissionen nach BEHG wird zusätzlich die CO₂-Steuer des KlimaGG erhoben, sofern der BEHG-Zertifikatspreis unter dem nationalen Mindestpreis des KlimaGG liegt. Die Steuerpflicht entsteht nur in Höhe der Differenz zwischen KlimaGG-Mindestpreis und tatsächlichen BEHG-Aufwendungen pro ausgestoßener Tonne CO₂.
    2. Anrechnung & Datenübermittlung: Die vom Emittenten nach BEHG gezahlten Beträge werden direkt auf die KlimaGG-Steuerschuld angerechnet. Die BEHG-Vollzugsbehörde ist verpflichtet, jährlich alle relevanten Zertifikatsdaten, Emissionsmengen und Zahlungshistorien an die Klima-Transformationsagentur zu melden.
    3. Berichtspflichten: Die Wirkung der parallelen Anwendung von BEHG und KlimaGG ist jährlich zu evaluieren. Anpassungsbedarf wird dokumentiert und dem Bundestag vorgelegt.
  • TEHG-Änderungen zur Harmonisierung mit dem KlimaGG – Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) setzt das EU-Emissionshandelssystem in deutsches Recht um.

    1. Zusätzliche CO₂-Steuer: Für Emissionen, die nach TEHG geregelt werden, ist zusätzlich zur Emissionserlaubnis nach EU-ETS die CO₂-Steuer des KlimaGG bis zur Höhe des nationalen Mindestpreises zu entrichten. Es erfolgt eine direkte Anrechnung der entstandenen Zertifikatskosten auf die KlimaGG-Steuer.
    2. Anrechnung & Administration: TEHG-Betreiber melden jährlich ihre Zertifikatsaufwendungen und Emissionsmengen an die Klima-Transformationsagentur zur korrekten Ermittlung und Verrechnung der KlimaGG-Steuerschuld.
    3. Koordinierte Berichterstattung: Die zuständigen Vollzugsbehörden stimmen sich regelmäßig mit der Klima-Transformationsagentur ab und veröffentlichen einen gemeinsamen Bericht zur Umsetzung und Wirkungsweise der Mindestpreisregelung nach KlimaGG.
  • KSG-Änderungen zur Harmonisierung mit dem KlimaGG – Das Klimaschutzgesetz (KSG) fördert Klimaschutz.

    1. Marktbasierte Klimamaßnahmen und Monitoring-Mechanismen nach KlimaGG gelten als gleichwertige Erfüllungsoptionen für die Verpflichtungen nach diesem Gesetz, sofern sie nachweislich die Reduktion von Treibhausgasemissionen im Sinne der sektoralen Ziele bewirken.
    2. Berichtspflichten und Monitoring nach KlimaGG und KSG werden zusammengeführt; gegenseitige Anerkennung digital bereitgestellter Berichte vermeidet Doppelregulierung.
    3. Automatische Anpassungsmechanismen und Sofortprogramme beider Gesetze werden abgestimmt; widersprüchliche Pflichten und Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
    4. Die Bundesregierung legt im Rahmen ihrer jährlichen Klimabilanz dar, welche Beiträge aus marktlichen KlimaGG-Instrumenten zur Zielerfüllung im Sinne des KSG erbracht wurden.

Artikel 17.13: Teil M – Energiepreise & Netzentgelte (EN)

ID: 67 – art-17-13-teil-m-en

Energierechtliche Harmonisierung (historischer Stand 2025-08-12).

Detail-Harmonisierungen Energierecht (Stand 2025-08-12)

Die folgenden Punkte stammen aus dem historischen Entwurf und sind hier strukturiert zusammengeführt.

  • Artikel 13.2: Energierecht-Bundesgesetz und Harmonisierung – Für eine effiziente, transparente und einheitliche Steuerung der Energiewende wird ein integrales Energierecht-Bundesgesetz vorbereitet, das alle bestehenden Spezialgesetze bündelt und an die Ziele des KlimaGrundgeset….

    1. Die Bundesregierung wird verpflichtet, bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bundestag einen Entwurf für ein einheitliches Bundesenergierecht vorzulegen, das alle wesentlichen energiepolitischen Regulierungen, Fördersysteme und Rahmenbedingungen integriert.
    2. Bis zur Integration aller Spezialgesetze verbleiben diese in einer Übergangsphase als Opt-In-System parallel anwendbar; aufgetretene Redundanzen, Zielkonflikte und widersprüchliche Regelungen werden von der Klima-Transformationsagentur dokumentiert und jährlich veröffentlicht.
    3. Die Klima-Transformationsagentur führt einen digitalen, öffentlich zugänglichen Harmonisierungskatalog, gewährleistet Transparenz zu allen Änderungen und arbeitet bei Bedarf mit der EU-Kommission sowie weiteren relevanten Stellen zur Sicherstellung der Binnenmarktkohärenz zusammen.
    4. Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich zum Stand und Fortschritt der Energierechtsharmonisierung und legt Empfehlungen zur weiteren Vereinheitlichung, Effizienz und Rechtsklarheit vor.
  • Artikel 13.3: Harmonisierung mit dem EEG – Der Bund trägt seit 2022 die Kosten für die EEG-Umlage: ca.

    1. Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien können nach ihrer Wahl eine Förderung gemäß diesem Gesetz (KlimaGG, insbesondere durch den Carbon Reward) oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme eines Fördersystems schließt die gleichzeitige Einforderung einer Förderung nach dem jeweils anderen System für denselben Förderzeitraum aus.
    2. Förderberechtigte, die die Förderung nach KlimaGG wählen, unterliegen dessen Melde-, Zertifizierungs- und Nachweispflichten. Sie behalten sämtliche Rechte auf Anschluss, Netzzugang und Einspeisung entsprechend den Regelungen des EEG. Eine Rückkehr zum EEG nach erfolgtem Opt-In ist ausgeschlossen.
    3. Für die Übergangsphase wird die Bundesregierung verpflichtet, das EEG auf Kompatibilität, Überflüssigkeit und Überführung in ein gesamthaftes Energierecht-Bundesgesetz zu prüfen und Vorschläge für eine Harmonisierung zu unterbreiten. Bis dahin bleibt das EEG mit diesem Opt-In-System als paralleles Fördersystem bestehen.
    4. Die Klima-Transformationsagentur veröffentlicht jährlich einen Transparenzbericht über die Inanspruchnahme der jeweiligen Fördersysteme sowie die Auswirkungen auf Marktdynamik, Ausbau erneuerbarer Energien und die Investitionslandschaft.
  • Artikel 13.4: Harmonisierung Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) im KlimaGrundgesetz – Das KWKG ist in einem modernen, dekarbonisierten und technologieoffenen Energiesystem systemisch nicht mehr erforderlich.

    1. Ende der Neuförderung: Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes entfällt die Möglichkeit einer Neuförderung von KWK-Anlagen nach KWKG.
    2. Bestandsschutz: Für KWKG-Anlagen mit vor Inkrafttreten des KlimaGG zugesagter Förderung bleibt der Förderanspruch erhalten.
    3. Carbon Reward-Option für vorzeitige Stilllegung: Betreiber erhalten Carbon Rewards für vermiedene Emissionen, wenn sie bestehende KWK-Anlagen vorzeitig stilllegen und durch Großwärmepumpen, Geothermie oder andere nachweislich treibhausgasfreie Erzeugungstechnologien ersetzen. Die Höhe der Carbon Rewards orientiert sich an der kumulierten Emissionsminderung gegenüber dem Weiterbetrieb über die ursprüngliche Restlaufzeit.
    4. Monitoring und Bericht: Die Klima-Transformationsagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht zur Entwicklung und Transformation der KWK-Landschaft sowie zur Wirksamkeit der Carbon Reward-Option in der Wärmewende.
  • Artikel 13.5: Harmonisierung und schrittweiser Auslauf des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) – Mit Einführung des KlimaGG und dem Übergang zu einem marktbasierten, CO₂-orientierten Fördersystem verlieren die Regelungsbereiche des EnFG ihre Grundlage.

    1. Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) findet für die Finanzierung von EEG-/KWKG-Förderungen, die nach Inkrafttreten des KlimaGG entstehen, keine Anwendung mehr. Neufälle werden ausschließlich nach den Instrumenten des KlimaGG gefördert und finanziert.
    2. Für bestehende Verpflichtungen aus bereits zugesagten EEG-/KWKG-Förderungen bleibt das EnFG bis zum Auslaufen der letzten Förderung anwendbar. Die Klima-Transformationsagentur veröffentlicht dazu einen transparenten Auslaufplan und berichtet jährlich über den Stand der Altverpflichtungen.
    3. Mit Erfüllung der letzten aus dem EnFG begründeten Zahlungsansprüche ist das Gesetz von der Bundesregierung aufzuheben.
    4. Verbesserung: Die Bundesregierung legt dem Bundestag spätestens drei Jahre vor vollständigem Auslaufen des letzten EnFG-Förderanspruchs einen Evaluationsbericht über verbleibende Finanzierungsinstrumente und Effizienzpotenziale im Fördersystem vor.
  • Artikel 13.6: Harmonisierung der Konzessionsabgabe – Die Konzessionsabgabe stellt bislang eine zentrale Einnahmequelle für Städte, Gemeinden und Landkreise dar, indem sie die Nutzung öffentlicher Wege für Energieinfrastruktur wie Strom- und Gasleitungen durch private Ve….

    1. Auslaufen der KAV: Die Strom- und GasKonzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom [Datum], tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes für Neufälle außer Kraft.
    2. Für bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Konzessions- und Wegenutzungsverträge gelten die bisherigen Regelungen der KAV längstens bis zum Ablauf der jeweiligen Verträge fort.
    3. Soweit in anderen Gesetzen, insbesondere im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der Begriff der Konzessionsabgabe genannt ist, wird dieser für neue Verträge und Rechtsverhältnisse ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch „kommunaler Flächenbonus gemäß KlimaGrundgesetz“ ersetzt.
    4. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen dieses Gesetzes notwendige Folgeregelungen und Anpassungen zur Umsetzung und Harmonisierung zu erlassen.
    5. Neuer Flächenbonus: Aus dem deutschlandweiten Gesamtvolumen der im jeweiligen Kalenderjahr zertifizierten und ausgestellten Carbon Rewards werden 5 % abgezweigt und für kommunale Einnahmen verwendet.
    6. Davon werden 2,5 % aller ausgestellten Carbon Rewards an die Kommunen verteilt. Der Verteilungsschlüssel berücksichtigt sowohl die jeweilige Einwohnerzahl als auch die durchschnittlichen Konzessionsabgabeneinnahmen der letzten fünf Jahre.
    7. Weitere 2,5 % aller im Gemeindegebiet zertifizierten und ausgestellten Carbon Rewards werden der jeweiligen Kommune als Bonus direkt zugeteilt.
    8. Die Klima-Transformationsagentur legt jährlich einen Verteilungsplan offen und sorgt für transparente, fristgerechte Auszahlung an sämtliche Kommunen.
    9. Die Auszahlung aus dem Flächenbonus erfolgt zusätzlich zu etwaigen Carbon-Reward-Einnahmen aus eigenen kommunalen Projekten.
    10. Die Mittel sind nicht zweckgebunden, können aber vorrangig für kommunale Energiewende-, Klima-, Anpassungs- und Infrastrukturprojekte verwendet werden.
    11. Die Klima-Transformationsagentur veröffentlicht jährlich den bundesweiten und kommunenscharfen Bericht zur Entwicklung des Flächenbonus und zur finanziellen Wirkung.
    12. Ansprüche auf die bisherige Konzessionsabgabe nach der KAV können für bestehende, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Konzessionsverträge längstens bis zum Ablauf dieser Verträge weiter geltend gemacht werden. Für Neufälle bzw. Verlängerungen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt an die Stelle der Konzessionsabgabe ausschließlich der kommunale Flächenbonus nach diesem Artikel.
  • Artikel 13.7: Harmonisierung der Stromsteuer (StromSt) – Die StromSt ist auf Dauer weder politisch, noch ökonomisch oder ökologisch tragfähig: Sie Belastet die Falschen, verhindert Innovation in Sektorkopplung, widerspricht der Klimapolitik und bringt strukturell wenig Einn….

    1. Die Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz (StromStG) wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sukzessive und zeitnah auf den von der Europäischen Union festgelegten Mindeststeuersatz abgesenkt. Die Absenkung erfolgt in gleichmäßigen jährlichen Stufen und ist spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vollständig abgeschlossen. Nach Ablauf der Übergangsfrist beträgt der Steuersatz für alle steuerpflichtigen Stromverbräuche einheitlich 0,05 Cent pro Kilowattstunde gemäß der Vorgabe der Richtlinie 2003/96/EG.
    2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung und Harmonisierung der Absenkung die notwendigen Änderungen des Stromsteuergesetzes sowie Anpassungen in weiteren Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen.
  • Artikel 13.10: Modernisierung und Harmonisierung der Netzentgelte – Die Struktur der Netzentgelte ist maßgeblich für die Umsetzung der Energie- und Wärmewende.

    1. Die Bundesregierung wird verpflichtet, im Benehmen mit der Bundesnetzagentur und den Netzbetreibern binnen [X] Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Vorschlag zur Reform der Netzentgelte vorzulegen, der systematische Diskriminierung ausschließt und im Einklang mit den Zielen des KlimaGG steht.
    2. Ziel der Reform ist eine sozial gerechte, transparente und investitionsfreundliche Ausgestaltung der Netzentgelte, welche Eigenversorgung, Sektorkopplung, Speicher und Innovation gezielt fördert, ohne die Netzstabilität zu gefährden.
    3. Die Klima-Transformationsagentur überwacht und berichtet regelmäßig über die Wirkung der Netzentgelte hinsichtlich der Ziele des KlimaGG und schlägt, sofern erforderlich, weitere Verbesserungen oder Anpassungen vor.
    4. Ein Vorschlag für die Neugestaltung der Netzentgelte kann als unverbindliche Empfehlung im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht werden.
  • Artikel 13.11: Harmonisierung spezieller Stromumlagen nach KlimaGG – Bestehende Umlagen wie §19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage und Umlage für abschaltbare Lasten werden auf Sozialverträglichkeit, Klimawirkung und Marktgerechtigkeit geprüft und im Rahmen der Netzentgeltreform nach….

    1. Die Bundesregierung und Bundesnetzagentur legen binnen [X] Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Reformvorschläge für die genannten Umlagen vor, um Diskriminierung, Fehlanreize und unfaire Lastenverteilung auszuschließen.
    2. Die §19 StromNEV-Umlage wird besonders auf Sozialgerechtigkeit und Kompatibilität mit den Klimazielen geprüft und kann reformiert oder abgeschafft werden.
    3. Die Offshore-Netzumlage ist auf alternative, sozial ausgewogene Finanzierungswege zu evaluieren.
    4. Die Umlage für abschaltbare Lasten bleibt als Flexibilitätsinstrument erhalten, Finanzierung und Verteilung werden jedoch transparenter und fairer gestaltet.
    5. Die Klima-Transformationsagentur berichtet jährlich zum Fortschritt und schlägt bei Bedarf weitere Anpassungen vor.
  • Artikel 13.12: Förderung netzdienlicher und systemstabilisierender Leistungen – Netzdienliche, flexibilitätssteigernde und systemstabilisierende Leistungen sind zentrale Bausteine für die sichere und nachhaltige Transformation des Energiesystems.

    1. Netzdienliche Leistungen, darunter Flexibilität, Regelenergie, Blindleistung, Frequenzhaltung, Schwarzstartfähigkeit, Redispatch, Lastmanagement und nachweisbare Beiträge zur Systemstabilität, werden technologieoffen und unabhängig von der Primärtechnologie besonders gefördert.
    2. Für solche Leistungen können Carbon Rewards, Innovationsboni oder vollständige/teilweise Befreiung von Netzentgelten, Umlagen und Steuern gewährt werden.
    3. Der Nachweis und die Zertifizierung dieser Leistungen erfolgen nach Kriterien der Klima-Transformationsagentur, welche regelmäßig die Eignung, Systemwirkung und Klimanutzen prüft.
    4. Die Klima-Transformationsagentur berichtet jährlich über die Förderung und den Beitrag netzdienlicher Leistungen zur Versorgungssicherheit und Energiewende.
  • Artikel 13.13: Rahmenbedingungen für Förderprogramme zur Sektorkopplung und Power-to-X – Das KlimaGG legt Ziele, Grundsätze und Transparenzstandards für die Förderung von Sektorkopplungs- und Power-to-X-Technologien fest, integriert jedoch keine unmittelbaren Eingriffe in bestehende Förderprogramme.

    1. Förderprogramme für Sektorkopplung und Power-to-X orientieren sich an den KlimaGG-Prinzipien der Technologieoffenheit, Innovationsfreundlichkeit, Klimawirkung und Transparenz.
    2. Sektorkopplungsprojekte (einschließlich Power-to-Heat, Power-to-Gas, Power-to-Liquid, Power-to-Hydrogen, elektrifizierte Industrieprozesse, integrierte Kraftwerksspeicher) sind als förderfähige Technoligie und Innovationen im Sinne des KlimaGG anerkannt. Transformationskredite sind einsetzbar, Carbon Rewards können bei belegten THG-Einspaarungen gewärt werden und Forschungsförderung ist möglich.
    3. Die Bundesregierung gewährleistet, dass bestehende Förderprogramme regelmäßig auf Zielgenauigkeit, Effizienz und Kohärenz mit den Vorgaben des KlimaGG geprüft, angepasst und transparent berichtet werden.
    4. Die Klima-Transformationsagentur erstellt jährlich einen Kurzbericht zur Entwicklung, Wirkung und künftigen Ausrichtung der Förderlandschaft für Sektorkopplung und Power-to-X unter Beachtung der KlimaGG-Ziele.
  • Artikel 13.17: Harmonisierung und Opt-In zum Kohleausstiegsgesetz (KohleAusG) – Betreiber kohlebefeuerter Kraftwerke erhalten die Möglichkeit, alternativ zu den bisherigen Regelungen des Kohleausstiegsgesetzes (KohleAusG) die marktbasierte Förderung des KlimaGG in Anspruch zu nehmen.

    1. Kohlekraftwerksbetreiber können für einzelne Anlagen oder Anlagengruppen durch schriftliche Erklärung in das KlimaGG-Opt-In-Modell wechseln. Sie verzichten damit auf alle Ansprüche nach KohleAusG und erhalten stattdessen Carbon Rewards oder Transformationskredite nach KlimaGG für die vorzeitige, nachweislich zusätzlich erbrachte Stilllegung.
    2. Für stillgelegte Anlagen aus dem Opt-In-Modell werden die entsprechend freigesetzten Emissionszertifikate im EU-Emissionshandelssystem auf die Klimaschutzagentur übertragen und in die Notreserve überführt. Sie sind damit vorerst aus dem Verkehr genommen und werden ... irgendwann ... vollständig gelöscht. Die Klima-Transformationsagentur übernimmt die Überwachungs- und Berichtspflicht gegenüber den zuständigen Behörden.
    3. Eine parallele Inanspruchnahme von Förderungen oder Prämien aus KohleAusG und KlimaGG ist ausgeschlossen.
    4. Die Bundesregierung evaluiert die Wirkung des Opt-In-Modells jährlich auf Klimanutzen, Wirtschaftlichkeit und Akzeptanz und kann zur Anreizoptimierung Anpassungen per Rechtsverordnung vornehmen.
  • Auslaufende Gesetze mit dem KlimaGG – Einige Gesetze werden durch das KlimaGG abgeschafft und laufen aus.

    1. Konzessionsabgabenverordnung (KAV): Die Regelung zur Konzessionsabgabe wird mit dem KlimaGG ersetzt. Details siehe Artikel 13d.
    2. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG): Das KWKG läuft aus. Siehe Artikel 13b.
    3. Energiefinanzierungsgesetz (EnFG): Das EnFG wird aufgehoben. Details siehe Artikel 13c.
  • EEG-Änderung zur Harmonisierung mit dem KlimaGG – Der Bund trägt seit 2022 die Kosten für die EEG-Umlage: ca.

    1. Opt-In-System EEG/KlimaGG: Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien können nach Wahl des Betreibers entweder gemäß den Bestimmungen des EEG oder nach den Regelungen des KlimaGrundgesetzes (KlimaGG, Art. 4) gefördert werden. Die Wahl ist vor Inbetriebnahme oder vor Ablauf der jeweils aktiven Förderperiode verbindlich anzuzeigen.
    2. Verbot der Doppelförderung: Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Förderungen aus dem EEG und dem KlimaGG (insbesondere Carbon Rewards und EEG-Vergütung) ist für denselben Förderzeitraum ausgeschlossen.
    3. Ausschreibungsfreiheit: Für Anlagen, die in das Förderregime des KlimaGG wechseln, entfällt eine Teilnahme- bzw. Zuschlagspflicht an EEG-Ausschreibungen.
    4. Wahrung der Anschlussgarantie und Netzvorrang: Anlagen, die Förderung nach dem KlimaGG (insbesondere Carbon Reward) in Anspruch nehmen, behalten sämtliche Anschluss- und Netzzugangsrechte wie EEG-geförderte Anlagen.
    5. Anpassung von Melde- und Nachweispflichten: Nach Wechsel in das Förderungssystem des KlimaGG gelten für die betreffende Anlage ausschließlich die Melde-, Zertifizierungs- und Nachweispflichten des KlimaGG. Eine Rückkehr ins EEG ist nach Opt-In ausgeschlossen.
    6. Prüfung und Weiterentwicklung: Die Bundesregierung wird verpflichtet, das EEG im Hinblick auf eine mittelfristige Integration in ein gesamthaftes Energierecht-Bundesgesetz zu prüfen. Bis zur Integration bleibt das EEG für alle bisherigen und neuen Anlagen nutzbar.
  • StromStG-Änderungen zur Harmonisierung mit dem KlimaGG – Die Stromsteuer ist ungerecht und unnötig.

    1. Reduktion auf EU-Minimum: Das Stromsteuergesetz (StromStG) wird im Zuge der Umsetzung des KlimaGrundgesetzes angepasst: Der Regelsteuersatz wird unabhängig vom Stromverbraucher (Haushalt, Gewerbe, Industrie) in jährlichen Stufen abgesenkt. Mit Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des KlimaGG gilt der einheitliche Mindeststeuersatz von 0,05 Cent/kWh für sämtliche steuerpflichtigen Stromverbräuche. Bestehende steuerliche Ausnahmeregelungen, Vergünstigungen und besondere Befreiungen werden nach Maßgabe der Harmonisierung aufgehoben, sofern sie die Gleichstellung aller Stromverbraucher mit dem europäischen Mindeststeuersatz beeinträchtigen. Die Bundesregierung wird verpflichtet, nach Abschluss der Absenkung jährlich über die Wirkung der Stromsteueranpassung für Haushalte, Unternehmen und das Klima zu berichten und erforderliche weitere Harmonisierungsschritte vorzuschlagen.

Artikel 18: Schlussbestimmungen

ID: 72 – artikel18

Die Schlussbestimmungen regeln Inkrafttreten, Evaluierung, Rechtsanpassung, Übergangsverfahren und automatische Zielanpassung des KlimaGrundgesetzes.
  1. Das KlimaGrundgesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
  2. Eine gesellschaftlich und wissenschaftlich begleitete Evaluierung und Überprüfung des Gesetzes findet mindestens alle zwei Jahre statt. Ergebnisse und Anpassungen werden barrierefrei veröffentlicht.
  3. Alle betroffenen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sind innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten an dieses Gesetz anzupassen, insbesondere in den Bereichen Emissionsbepreisung, Förderung, Infrastrukturplanung und Berichtspflichten.
  4. Für laufende Projekte und Programme gelten Übergangsregelungen, um Rechtssicherheit und einen geordneten Übergang zu gewährleisten.
  5. Werden die in Artikel 1 festgelegten Klimaziele verfehlt oder droht deren Verfehlung, greifen automatisch von der Klimakommission vorgegebene Anpassungsmechanismen, soweit keine unmittelbare Gefährdung grundlegender gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Interessen entgegensteht. Letzteres bedarf eines Beschlusses des Bundestags.