Artikel 10 – Institutionen
- Klima-Transformationsagentur (Vollzug & Service):
- Mandat/One-Stop: Zentrale Vollzugsbehörde für Transformationskredite, Innovationsförderung, Carbon Rewards, CO₂-Steuer/Dividende, nationalen CO₂-Grenzausgleich, Monitoring/Open Data.
- Harmonisierungsvollzug: Umsetzung der in Art. 17 ff. übertragenen Aufgaben; bestehende Parallelverfahren werden geordnet überführt.
- Digital & Fristen: eID, Standardkataloge, APIs; Standardfall ≤ 30 Tage, komplex ≤ 60 Tage; Genehmigungsfiktion für Standardfälle (Ausnahmen Hochrisiko).
- Daten & Transparenz: Datenführung ohne Monopol, Open-Data (schutzwürdige Daten ausgenommen); monatliche Durchlauf-/Wirkungsdashboards.
- Kooperation: Schnittstellenabkommen mit DEHSt/UBA, BZSt/Zoll, BNetzA sowie Ländern/Kommunen; Fachzuständigkeiten anderer Behörden bleiben unberührt.
- Wissenschaftliche Klimakommission (Steuerung & Backstop):
- Aufgaben: Vorschlag nationaler Ziele/Budget/Jahresobergrenzen (Art. 1), Monitoring und Krisenfeststellungen; Preisleitplanken/Mindestpreise für Carbon Rewards (Art. 4) im Rahmen parlamentarischer Leitplanken; jährliche Berichte.
- Mandat (Prüfe ob hier richtig platziert). Die Kommission bewertet regelmäßig, ob der Anteil der Restemissionen und Removals im Einklang mit dem Stand der Wissenschaft zu CDR-Risiken steht und kann Leitplanken vorschlagen.
- Konsistenzprüfung (Prüfen ob hier richtig platziert). Neue fossile Großvorhaben und wesentliche Lebensdauerverlängerungen bestehender fossiler Anlagen setzen eine vorherige Stellungnahme der Klimakommission zur Budgetkompatibilität voraus.
- Backstop: Feststellung von Pfadabweichungen und Backstop-Verordnung; Wirksamkeit, wenn der Bundestag nicht binnen 3 Monaten gleichwirksame Alternativen beschließt.
- Integrität: Unabhängige Berufung, Amtszeit, Befangenheit/Karenz; Veröffentlichung von Modellen, Daten, Minderheitsvoten.
- Klimagerichtsbarkeit (Schutz & Klarheit):
- Zuständigkeit: Vorrangig für Streitigkeiten aus dem KlimaGG, einschließlich Preis/Steuer/Reward/Grenzausgleich; Grundrechtsschutz und Auslegung.
- Schnellverfahren: Eilrechtsschutz mit Ziel 6 Wochen, Musterverfahren; offene Justizdaten.
- Föderale Einbindung:
- Länderbeirat (konsultativ): Vor Rechtsverordnungen, Safe-Harbor-Mustern und NDZ-Standardverträgen ist der Länderbeirat anzuhören; Stellungnahmen werden veröffentlicht. Kein Vetorecht.
- Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung: Gemeinsame Nutzung von Mustern/Vollzugshilfen; in Landesvollzügen gelten sie als antizipierte Regeln der Verwaltung – Übernahme bleibt freiwillig.
- Abgrenzung & Zusammenarbeit: Vollzug/Datenführung bei der Agentur; Zielsetzung/Backstop bei der Kommission; Kontrolle bei der Gerichtsbarkeit. Koordination über geregelte Schnittstellen, gemeinsame Datenstandards und jährliche Berichte.
To-dos Übergang: (1) Schnittstellenvereinbarungen (DEHSt/BEHG, BZSt/Zoll, BNetzA), (2) Harmonisierungskatalog (Art. 17) live, (3) Überleitung EEG/KWKG/EnFG/KAV inkl. IT/Personal, (4) gemeinsamer Jahresbericht zur Anrechnung BEHG/TEHG und Monitoring-Harmonisierung.