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Artikel 12 – Strukturwandel, Weiterbildung und Austausch

Strukturwandel soll Chancen öffnen statt Brüche vertiefen: verlässliche Qualifizierung, regionale Transformationsverträge, einfache Zugänge für KMU – verzahnt mit Transformationskredit (Art. 3) und Transformationsförderung (Art. 4).

  1. Frühwarn- & Beteiligungspflichten. Geplante Stilllegungen oder wesentliche Transformationsschritte werden frühzeitig angezeigt; Beschäftigte und Sozialpartner sind einzubeziehen. Verfahrenswege, Schnittstellen und Datenformate richten sich nach Art. 17 ff.
  2. Rechtsanspruch auf Qualifizierung & Vermittlung. Anspruchsberechtigte erhalten Zugang zu Um- und Weiterqualifizierung mit Ziel der zügigen Neuplatzierung. Umsetzung durch die Klima-Transformationsagentur (Art. 10) in Kooperation mit BA und Ländern; Primärfinanzierung aus dem TFK (Art. 3); Prozess/IT nach Art. 17 ff.
  3. Qualitätskennzahlen. Verbindliche KPIs (u. a. Abschlussquoten, Zeit bis Neuplatzierung, Lohnentwicklung) werden festgelegt; Messmethodik, Veröffentlichung als Open Data und Versionierung gemäß Art. 17.14.
  4. Just-Transition-Regionen. Transformationsverträge zwischen Agentur und Regionen (Ziele, Meilensteine, Mittelbündel aus Art. 3–5, Infrastrukturprioritäten). Standardmuster, Datenschnittstellen, Berichtswesen nach Art. 17 ff.
  5. KMU-/Handwerkszugang. Vereinfachte Nachweise und priorisierte Beratung; die Service-Level (z. B. 30-Tage-SLA) gelten entsprechend Art. 10. Safe-Harbor-Muster und Standardkataloge nach Art. 17 ff.
  6. Internationaler Austausch. „Klima-ERASMUS“ für Schule, Ausbildung, Studium, berufliche Weiterbildung; Kopplung an Innovationscluster/Reallabore (Art. 4). Programmrichtlinien und Beihilfenachweise nach Art. 17 ff.
  7. Keine Bailouts. Kein Entschädigungsanspruch für Kapitalverluste aus der Umsetzung dieses Gesetzes; keine Schuldenübernahme/Fehlinvestitionsrettung durch die öffentliche Hand.
  8. Öffentliche Beteiligungen. Erhöhte Transparenz; keine Zuschüsse für nicht transformierbare Geschäftsmodelle; öffentliche Beteiligungen werden dekarbonisiert im Einklang mit Art. 14.
  9. Vergaben & TCO. Öffentliche Investitionen sind an Gesamtkosten (TCO) einschließlich CO₂-Wirkung auszurichten; Bewertungsmethodik, Datenquellen und Dokumentation nach Art. 17 ff.
  10. Berichtspflichten. Jahresbericht zu sozialen/ökonomischen Wirkungen; Publikation als Open Data gemäß Art. 17.14.