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Artikel 13 – Fossil-to-Climate Shift (FCS) – Umwidmung fossiler Begünstigungen

Schrumpfende fossile Begünstigungen werden automatisch in Klimamittel verwandelt: Was nicht mehr als Vorteil gewährt wird, fließt planbar in den Transformationsfonds Klima (TFK) – ohne neue Bürokratie.

  1. Begriffe & Abgrenzung. Einbezogen sind im Bundeshaushalt ausgebrachte Vergünstigungen für Diesel/Kerosin u. a. gemäß Anlage. Subventionsäquivalent nach BMF-Methodik; Referenzbetrag (R) = höchster tatsächlich realisierter Jahresgesamtwert der letzten fünf Haushaltsjahre. Ermittlung/Datengrundlagen: Art. 17 ff.
  2. Obergrenze & Kürzungsautomatik. Der Jahresgesamtwert darf R nicht überschreiten. Droht Überschreitung, lineare Kürzung per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages. Haushalts-/Abgabenharmonisierung nach Art. 17 ff.
  3. Automatische Zuführung an den TFK. Z = R − B (mind. 0) wird als gebundene Ausgabe monatlich an den TFK (Art. 3) abgeführt; Endabrechnung bis 30.06. des Folgejahres. IT-Vollzug und Open-Data-Bericht nach Art. 17.14.
  4. Methodik & Transparenz. Das BMF legt die Ermittlung per VO fest; quartalsweise Prognosen und jährlicher FCS-Bericht (R, B, Z, etwaige Kürzungsfaktoren). Format/Versionierung gemäß Art. 17.14.
  5. Haushalts- & Beihilferecht. Zweckgebundene, formelgebundene Zuführung zum Sondervermögen TFK; Mittelverwendung beihilfekonform. Kohärenz-/Notifizierungspflichten nach Art. 17 ff.
  6. Übergang. Zuführung mind. 80 %/90 % in Jahr 1/2; ab Jahr 3: 100 %. Fortschreibung von R alle drei Jahre.
  7. Kerosin-Sonderlage. Internationale Steuerbefreiungen bleiben unberührt; sinken Verkehrsmenge oder Begünstigungsumfang (z. B. EU-Reformen/SAF-Quoten), steigt Z automatisch.