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Artikel 14 – Divestment

Öffentliche Portfolios verfolgen ein Zero-Exposure-Prinzip gegenüber fossilen Aktivitäten und richten Neuanlagen auf klimawirksame Investitionen aus. Bei staatlich kontrollierten Unternehmen tritt an die Stelle eines Abstoßens die steuernde Dekarbonisierung über verbindliche Transformationsfahrpläne (TFP). Operative Screens/Look-through/Reporting regelt die VO 14a; TFP-Details die TFP-VO. EU-Kohärenz bleibt gewahrt.
  1. Geltung & Begriffe
    1. Erfasst sind Portfolios und Sondervermögen von Bund/Ländern/Kommunen einschließlich Pensions-/Versorgungswerken sowie öffentliche Unternehmen, soweit keine staatliche Kontrolle besteht.
    2. Fossile Aktivitäten im Sinne dieses Artikels sind die in der VO 14a (Anlagen FOSS-A/FOSS-S) gelisteten Tätigkeiten und gekoppelten Services (NACE/NAICS-Mapping).
  2. Zero-Exposure für öffentliche Portfolios
    1. Neuanlagen in Instrumente/Emittenten mit fossilen Aktivitäten sind ab Inkrafttreten unzulässig.
    2. Run-off/Verkauf: bestehende Exposures werden geordnet ohne Re-Invest abgebaut; Fristen gemäß Gesetz/VO.
    3. Look-through: Fonds/ETFs sind durchgängig zu durchleuchten; ex-Fossil-Indizes binnen [VO 6–12] Monaten.
    4. Eng begrenzte Übergänge/Sicherungen bedürfen Begründungsbeschluss, Auslaufplan und Veröffentlichung (VO 14a).
  3. Staatlich kontrollierte Unternehmen – Transformationsfahrplan (TFP)
    1. Besteht beherrschender Einfluss der öffentlichen Hand (insb. ≥ 50 % Stimmrechte oder gleichwertige Kontrolle), gilt statt Divestment ein verbindlicher TFP mit Zielwerten: −70 % bis 2030, −90 % bis 2033, −100 % bis 2035 (Scope 1+2, intensity-bereinigt; Residualmengen nur mit Linie-B-D100-Dauerhaftigkeit).
    2. CAPEX-Gates:[VO 85 %] jährliche Sachinvestitionen klimakompatibel; Fossil-Ersatz nur bei Sicherheits-/Systemkritik mit Auslaufplan.
    3. Governance & Vergütung: Vorstands-/Geschäftsführerziele an TFP-Meilensteine gekoppelt; variabler Anteil nur bei Pfaderfüllung.
    4. Transparenz & Prüfung: jährlicher TFP-Statusbericht (Open Data), Assurance; Schnittstellen nach Art. 17.14.
    5. Fallback: Verfehlt das Unternehmen wesentliche Meilensteine ohne Abhilfeplan, kann die zuständige Stelle Divestment anordnen.
  4. Als klimawirksam gelten Anlagen, die messbar zur Zielerreichung beitragen (u. a. CR-fähige Projekte/Emittenten, Elektrifizierung/Effizienz, naturbasierte Senken) oder EU-Taxonomie-konform sind; Doppelzählung ausgeschlossen.
  5. Der Transformationsfonds Klima (Art. 2) bietet ein standardisiertes Anlagevehikel; keine Staatsgarantie über gesetzliche Mechanismen hinaus.
  6. Transparenz, Register & Green-Claims
    1. Quartals-/Jahresoffenlegung der Exposures und Fortschritte gemäß VO 14a; Daten maschinenlesbar (Art. 17.14).
    2. Produkt-/Marketing-Claims müssen Registry-/DPP-belegt sein; Greenwashing führt zu Clawback/Sanktionen (Art. Art. 17.12/Art. 17.6).
  7. Klimarisiko-Pflichten für Finanzakteure
    1. Szenarioanalysen/Stresstests und Übergangspläne kompatibel mit Art. 1; aufsichtliche Umsetzung im EU-Rahmen.
  8. Beschaffung & Bankbeziehungen der öffentlichen Hand
    1. Divestment-/Übergangspläne sind Zuschlagskriterium; Hausbanken/Depotstellen ohne Zero-Exposure werden grundsätzlich nicht beauftragt (Ausnahmen mit Begründung/Auslaufplan).
  9. EU-/Völkerrechts-Kohärenz
    1. Umsetzung im Einklang mit EU-Taxonomie, SFDR/CSRD und Aufsichtsrecht; Notifizierungen/Abstimmungen nach Art. 17.