Artikel 17 – Harmonisierung und Vorrang
Dieses Kapitel passt bestehende Rechtsmaterien an das KlimaGG an und verhindert Doppelstrukturen. Es bündelt querschnittliche Regeln, die alle KlimaGG-Teile verbinden. Maßstab sind: Zielvorrang (Art. 1), klare Zuständigkeiten (Art. 8), Beteiligung/Transparenz (Art. 8a), Datenharmonisierung (Art. 17.14) und EU-/Völkerrechtskonformität.