Artikel 18 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz bündelt die zentralen Instrumente der Transformation – Preis, Reward, Kredit, Vollzug – in einem einheitlichen Ordnungsrahmen. Artikel 18 regelt Inkrafttreten, Übergänge, Rechtsbereinigung, Evaluation und digitale Grundsätze – ohne neue Parallelverfahren.
- Bezeichnung & Rang: Dieses Artikelgesetz führt die Kurzbezeichnung Klima-Generationen-Gesetz (KlimaGG); öffentlich kann die Bezeichnung „Klima-Grundgesetz (KlimaGG)“ verwendet werden. Soweit dieses Gesetz speziellere Regelungen trifft, gehen sie abweichendem Bundesrecht vor; Unions- und Völkerrecht bleiben unberührt.
- Inkrafttreten (gestuft):
- Tag 0 (am Tag nach der Verkündung): Verfassungsänderungen (Art. 1), Institutionen (Agentur, Kommission, Gerichtsbarkeit), Serviceplattform & Beschleunigung (VO/VwV) sowie der Bund-Länder-Pakt treten in Kraft.
- +3 Monate: Transformationskredit und Transformationsförderung gelten für Neuanträge; Standardkataloge/SLAs der Serviceplattform sind anzuwenden.
- +6 Monate: Carbon-Reward startet mit Pilotfenstern nach seinen Übergangsvorschriften; CO₂-Steuer (Art. 7) beginnt mit dem bekanntgemachten Preisplan; die strompreis-bezogenen Leitplanken greifen gemäß den dortigen Übergangsregeln.
- +9–12 Monate: Klimadividende (Art. 8), CO₂-Grenzausgleich (Art. 9), Kommunaler Klima- & Resilienzfonds sowie Katastrophenschutz/Vorsorge greifen gemäß den Andock-/Notifizierungsakten nach Art. 17 ff.
- Übergangsrecht & Bestandsschutz:
- Bestands-Vintages von Carbon-Rewards und bestehende Förder-/Vertragsverhältnisse behalten ihre Rechte; ein Opt-in in KlimaGG-Instrumente ist zulässig, sofern Doppelförderung ausgeschlossen ist.
- Bereits begonnene Verfahren in bestehenden Fachgesetzen (z. B. EEG/KWKG/EnFG/BEHG/TEHG) laufen weiter; Wechsel in KlimaGG-Instrumente ist zulässig nach Maßgabe der Harmonisierung (Art. 17 ff.).
- Laufende Vergaben bleiben im bisherigen Rahmen; neue Vergaben nutzen die LCC/CO₂-Kriterien und Safe-Harbor-Muster der Serviceplattform.
- Rechtsbereinigung & Konsolidierung: Abweichende Bundesnormen werden gemäß dem Harmonisierungskatalog (Art. 17 ff. und Anlagen) geordnet angepasst oder aufgehoben. Die Bundesregierung wird ermächtigt, binnen 6 Monaten eine Erste Rechtsbereinigungs-VO zu erlassen, die ausschließlich redaktionelle Anpassungen (Verweisungen, Nummerierungen, Aufhebungslisten, Konsolidierungen) umsetzt.
- Digital-First & Once-Only: Verfahren nach diesem Gesetz werden digital geführt (barrierefrei). Bereits erfasste Daten dürfen nicht erneut angefordert werden (Once-Only); Papier-/Offline-Zugänge werden als Härtefallkanal bereitgehalten. Offene, dokumentierte APIs und die Open-Data-Regeln nach Art. 17.14 gelten verbindlich.
- Evaluation & Review:
- Gesamtevaluation 24 Monate nach Inkrafttreten der Kerninstrumente (CO₂-Steuer 7, Dividende 8, CBAM 9, Carbon-Reward), danach alle 48 Monate (Ziele Art. 2/1, Verteilung, Kosten/Nutzen, Vollzug).
- Verordnungsermächtigungen unterliegen einer Review-/Sunset-Pflicht von 36 Monaten, sofern im Einzelartikel nichts Abweichendes geregelt ist.
- Bei ausbleibender Review tritt die jeweilige VO auf eine definierte Baseline zurück (Default-Schwellen & Methoden gem. Stammgesetz); laufende Einlösungen bleiben unberührt.
- Notifizierung & Außenbezug: Erforderliche EU-Notifizierungen (Beihilfe/CBAM/Steuern) und völkerrechtliche Anzeigen werden durch die Bundesregierung betrieben; bis zur Genehmigung gelten die jeweiligen Übergangsregeln der Einzelartikel. Art. 17 regelt Verfahren/Fristen und Datenformate.
- Beihilfe-Kohärenz (Übergang): Für beihilferelevante Serien gilt der Redeem-Lock (17.1/17.2) bis zur Genehmigung; Parameter-Switch auf GBER-Standard ist durch Bekanntmachung zulässig.
- Sprach- & Auslegungsregeln: Begriffe folgen den Definitionen in den Einzelartikeln (insb. Ziele/Methodik/Claims); Re-Basierungen erfolgen ambitionsneutral. Gleichstellungsform gilt.
- Teilnichtigkeit: Ist eine Bestimmung nichtig oder unanwendbar, bleibt das Gesetz im Übrigen wirksam; die nichtige Regel ist zieläquivalent fortzubilden.
- Bekanntmachung & Wirksamkeit: Die Bundesregierung wird ermächtigt, eine amtliche konsolidierte Fassung dieses Gesetzes mit aktualisierten Verweisungen zu veröffentlichen. Dieses Gesetz tritt im Übrigen am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft; entgegenstehende/ersetzte Bundesnormen treten nach Maßgabe des Harmonisierungskatalogs zu den dort genannten Zeitpunkten außer Kraft.
Schlanker Schlussstein: klare Starttreppe ohne Doppelregelungen, Bestandsschutz ohne Doppelförderung, Digital-/Open-Data-Pflicht, regelmäßige Reviews und eine rein redaktionelle erste Rechtsbereinigungs-VO zur sauberen Konsolidierung.