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Artikel 2 – Zielsetzung und Leitplanken

Worum es in diesem Gesetz am Ende geht, lässt sich in drei Fragen zusammenfassen: Was ist das klimabezogene Ziel Deutschlands, womit wird gemessen, ob wir auf Kurs sind, und was passiert, wenn wir vom Kurs abweichen? Artikel 2 beantwortet diese drei Fragen und macht daraus eine verbindliche Zielsetzung für alle folgenden Artikel.

Das KlimaGG soll sicherstellen, dass Deutschland sein wissenschaftlich abgeleitetes Treibhausgasbudget einhält, spätestens klimaneutral und danach netto-negativ wird, Klimafolgen vorsorgend begrenzt und zugleich eine sozial verträgliche, wirtschaftlich tragfähige Transformation gelingt. Die Ziele gelten nicht abstrakt, sondern werden in messbare Budgets, Pfade und Indikatoren übersetzt, die sich mit den Mitteln moderner Daten- und Registerinfrastruktur überwachen und nachsteuern lassen.

Die Unterartikel 2a bis 2g konkretisieren diese Zielsetzung: Art. 2a legt Endziel, Zwischenziele, Budgetlogik und Versionierung fest; Art. 2b bis 2f beschreiben die dafür notwendige digitale Infrastruktur, die MRV-Integrität, den beihilferechtlich und haushalterisch abgesicherten Finanzierungsrahmen sowie die Transformationspfade für Sektoren; Art. 2g verankert Transparenz, Beteiligung und ein Ampel-Frühwarnsystem. Gemeinsam bilden sie den roten Faden, an dem sich alle Instrumente des KlimaGG auszurichten haben.
  1. Gegenstand. Dieses Kapitel legt die Zielsetzungen und Leitprinzipien des KlimaGG fest. Es bestimmt, dass das Gesetz
    • die Einhaltung eines mit Art. 1 vereinbaren Treibhausgasbudgets,
    • die Erreichung von Klimaneutralität und den Übergang zu Netto-Negativ-Emissionen,
    • vorsorgende Klimaanpassung und Resilienz,
    • soziale Fairness und Generationengerechtigkeit sowie
    • makroökonomische Stabilität und geordnete Haushaltsführung
    gleichzeitig verfolgt und hierzu ein einheitliches, datenbasiertes Steuerungssystem etabliert.
  2. Dreifache Zielbestimmung. Das KlimaGG
    • legt in Art. 2a Endziel, Zwischenziele und Emissionsbudget Deutschlands fest,
    • ordnet den Fachartikeln 3 bis 14 und Art. 17 die Rolle zu, diese Ziele technologieoffen, regelgebunden und überprüfbar umzusetzen, und
    • schafft mit Art. 2g und Art. 17.14 ein verbindliches System für Monitoring, Berichterstattung, Ampel-Indikatoren und Nachsteuerung.
    Diese dreifache Zielbestimmung bildet den Rahmen für alle weiteren Normen dieses Gesetzes.
  3. Verhältnis zu Art. 1 und Art. 17. Die in Art. 2a bis 2g geregelten Ziele und Leitprinzipien konkretisieren die in Art. 1 verfassungsrechtlich verankerte Zielrichtung (Staatsziel Klimaschutz, Budgetbindung, Daten- und Transparenzgrundsätze) auf einfachgesetzlicher Ebene. Die Fachartikel des KlimaGG, insbesondere Art. 3 bis 14 und Art. 17, sind so auszugestalten, dass sie diese Zielsetzung unterstützen und mit den Harmonisierungsvorschriften des Art. 17 kohärent zusammenspielen.
  4. Auslegungs- und Vorrangregel. Bei der Auslegung und Anwendung des KlimaGG, seiner Verordnungen und Verwaltungsakte sind die Zielsetzungen dieses Artikels vorrangig zu berücksichtigen. Insbesondere sind
    • Digitalisierung und Verwaltungsmodernisierung (Art. 2b),
    • MRV-Integrität und Stufung (Art. 2c),
    • beihilferechtliche Einbettung (Art. 2d) und
    • haushalts- und finanzverfassungsrechtliche Leitplanken (Art. 2e)
    als Ermöglichungsbedingungen der Klimaziele nach Art. 2a zu verstehen und nicht als nachträgliche Vetoinstrumente, die ambitionierte Zielpfade ohne sachliche Rechtfertigung aushebeln dürfen. Konflikte zwischen Vorschriften sind, soweit rechtlich möglich, zielkonform im Sinne dieses Artikels aufzulösen.
  5. Europäische Einbettung. Die Zielsetzung des KlimaGG ist im Lichte des europäischen Klimarechts, insbesondere des europäischen Klimagesetzes, des Emissionshandelssystems, der beihilferechtlichen Vorgaben und der einschlägigen Digital- und Datenrechtsakte (einschließlich eIDAS sowie relevanter Daten- und Produktregime), auszulegen. Die in Art. 2a bis 2g vorgesehenen Mechanismen sollen mit europäischen Instrumenten kompatibel sein und können als Modell für deren Weiterentwicklung dienen.
  6. Verordnungsermächtigung. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages nähere Bestimmungen zu den in Art. 2a bis 2g genannten Zielen, Indikatoren und Verfahren zu erlassen, sie regelmäßig zu überprüfen und an den Stand von Wissenschaft, Technik und europäischem Recht anzupassen, soweit der Gesetzgeber nicht binnen der dort genannten Fristen anders entscheidet. Dabei sind die in diesem Artikel niedergelegten Zielsetzungen und die Ambitionsneutralität zu wahren.

Ziel: Artikel 2 macht die Zielrichtung des KlimaGG transparent, verbindet sie mit den verfassungsrechtlichen Leitplanken aus Artikel 1 und erklärt ausdrücklich, dass Digitalisierung, Beihilferecht, Haushaltsregeln und sektorale Detailnormen dem Erreichen der Klimaziele dienen. Artikel 2a bis 2g werden damit zur gemeinsamen Auslegungsgrundlage für alle weiteren Artikel und Verordnungen.