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Artikel 5 – Carbon Reward

Sägewerk H., Oberfranken. Um sechs riecht die Halle nach Harz und frischem Schnitt. Der Gabelstapler summt, Sägemehl liegt wie Puder auf den Schuhen. Früher fraß die Trockenkammer Gas im Dauerbrand – eine gelbe Flamme für Geld und CO₂. Heute landen Rinde und Verschnitt im neuen Ofen. Früher machte der Köhler aus Holz schwarzes Gold; später brauchte die chemische Industrie Holz für Essig und Teere – und Grillkohle. Heute kehrt die moderne Pyrolyse zurück: Keine Flamme, sondern schwarze Glut: Aus den Resten im Sägewerk entsteht heißes Prozessgas für die Trocknung. Der Alltag ändert sich kaum – Bretter stapeln, Stapel drehen, Kammertüren schließen. Neu ist die Anzeige am Bürorechner: „Klimaleistung vergütet“. Die Zahlung kommt, weil jetzt fossile Wärme ersetzt wird. Planbar, messbar, auditierbar, jeden Monat, so sicher wie die Lohnliste. Der Banker, sonst knauserig, nickt: „Das rechnet sich.“ Was früher Abfall war, wird Teil der Geschichte: Aus einem Teil der Reststoffe wird Biokohle, sauber verpackt auf Paletten. Die Landwirte aus der Umgebung können gar nicht genug davon bekommen, und von der neue Produktkennzeichnung. Denn die fährt mit. Und wer sie später auf dem Feld einsetzt, kann den Klimawert in seinem Namen verbuchen. Dazu kommt aus dem Prozess etwas Pyrolyseöl, das die regionale Industrie abnimmt. Hier im Werk bleibt vor allem die Wärme – und die Gewissheit, dass jeder Stapel getrockneter Bretter weniger CO₂ gekostet hat. Für die Belegschaft bedeutet es Routine mit Rückenwind – der gleiche Handgriff, nur klüger. Und wenn abends das Tor zugeht, bleibt ein Gefühl, das man sehen kann: Stapel für Stapel entsteht Wert – fürs Haus nebenan, für den Wald vor der Tür, und für ein Konto, das Klima heißt. CO₂e vorher: 1.800 t/Jahr CO₂e nachher: 350 t/Jahr

Carbon Rewards vergüten nachweisbare Klimaleistung: vermiedene Emissionen, dauerhaft entnommenes CO₂e und staatlich beschlossene Verzichts-/Stilllegungsentscheidungen. Das System funktioniert einfach: Projekte werden standardisiert gemessen und geprüft, im Register erfasst und erhalten – je nach Linie – eine Mindestvergütung pro Tonne (Floor). Kreislaufwirtschaft (u. a. hochwertiges Recycling, Re-Use, Substitution klimarelevanter Produkte) und LULUCF (Landwirtschaft, Forst, Moore, Böden – insbesondere CO₂e-Aufbau, Langzeitspeicherung, Stilllegung) sind explizite und gleichwertige Säulen der Carbon Rewards. So entstehen planbare Einnahmen, die Investitionen sofort finanzierbar machen. Für alle Sektoren gilt: Doppelzählung ist ausgeschlossen, Bestandschutz (Vintage) gibt Sicherheit. Die Linie C bleibt grundsätzlich geschlossen und wird nur für klar benannte öffentliche oder internationale Fälle geöffnet.
  1. Zweck, Geltung, Linien. Vergütung überprüfbarer Minderungen/Entnahmen in Energie, Industrie, Gebäuden, Verkehr, Kreislaufwirtschaft und LULUCF. Linien: A Vermeidung/Substitution; B Entnahme/Speicherung (D100/D40 mit Puffer/Versicherung); C programmatische Verzichts-/Stilllegungsentscheidungen öffentlicher Stellen.
  2. Integritätsprinzipien. Zusätzlichkeit gegenüber Baselines; keine Doppelzählung und keine Doppelförderung derselben Tonne (Register-Sperrlogik). Beihilferechtliche Genehmigungen sind vor Auszahlung einzuholen (EU-Gate). Unions- und Völkerrecht bleiben unberührt.
  3. Preisleitplanken. Ein Floor-Korridor wird durch Rechtsverordnung festgelegt. Auszahlungen erfolgen mindestens zum Floor; marktliche Top-ups sind zulässig. Linien- und methodenspezifische Zahlungsmodi (z. B. Annuitäten/Puffer bei Linie B) bestimmt die Verordnung. Bei Cap-Ausschöpfung wird ein Reservierungsbescheid erteilt; der für die Serie bekanntgemachte Floor bleibt gewahrt.
  4. Kommunalbonus (Verweis). Auf Auszahlungen aus Carbon Rewards findet der Kommunalbonus gemäß Art. 17.17 § 2 (KAV-Neu) Anwendung. Einzug, Verteilung und Reporting richten sich nach Art. 17.17 und Art. 17.6 (KH).
  5. Volumensteuerung. Jahresobergrenzen (Caps) je Linie mit Ampel-Logik gemäß AR-VO; Banking/Borrowing und Quartalsfenster regelt die Verordnung.
  6. Claims (No-Offset). Keine Nutzung zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Emissionspflichten oder für pauschale „klimaneutral“-Aussagen laufender Emissionen. Zulässig sind produktgebundene Claims (über DPP) und Contribution-Claims – jeweils nur nach Retirement im Register. Ausgestaltung, Belege und Sanktionen folgen Art. 17.5 (VC/Green-Claims).
  7. MRV, Register und Signaturen. Baselines, Assurance-Level, Datenformate, Serienstati und Ampel-Trigger folgen AR-VO (Art. 17.14); Identifizierung, Signaturen/Siegel, Zeitstempel und Zustellung folgen ID-VO (Art. 17.12). Schnittstellen zu ETS/ETS2/CBAM werden „once-only“ gespiegelt (Art. 17.14).
  8. Linie C – Zugang & Sicherungen. Linie C ist geschlossen; Zugang nur für programmatisch verhandelte Stilllegungen/Verzichte (Bund/Länder/Kommunen oder mehrheitlich öffentliche Unternehmen) sowie völkerrechtliche Abkommen. Voraussetzungen: Transparenz, angemessene Entschädigung, No-Restart-Covenant, Sozial-/Strukturplan. Für ETS-Anlagen erfolgt die Zertifikatslöschung nach Maßgabe der Spezialregelungen (z. B. KVBG/EN-VO).
  9. Sanktionen. Falschangaben, Doppelzählung, Reversal-/No-Restart-Verstöße führen zu Clawback, Serien-Sperre, Bußgeldern nach AR-VO/DV; Prüferhaftung bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz.
  10. Übergang & Evaluation. Pilotphase 12–24 Monate mit Teilvolumina; Evaluation nach 24 Monaten; Anpassungen per Verordnung. Bestandsvintages bleiben unberührt.
Hinweis für Kommunen: Der Kommunalbonus (KAV-Neu) wird zentral eingezogen und nach Art. 17.17/17.6 verteilt und veröffentlicht. Projektnahes Reporting erfolgt im AR-Dashboard (Art. 17.14).