Artikel 5 – Carbon Reward
Carbon Rewards vergüten nachweisbare Klimaleistung: vermiedene Emissionen, dauerhaft entnommenes CO₂e und staatlich beschlossene Verzichts-/Stilllegungsentscheidungen. Das System funktioniert einfach: Projekte werden standardisiert gemessen und geprüft, im Register erfasst und erhalten – je nach Linie – eine Mindestvergütung pro Tonne (Floor). Kreislaufwirtschaft (u. a. hochwertiges Recycling, Re-Use, Substitution klimarelevanter Produkte) und LULUCF (Landwirtschaft, Forst, Moore, Böden – insbesondere CO₂e-Aufbau, Langzeitspeicherung, Stilllegung) sind explizite und gleichwertige Säulen der Carbon Rewards. So entstehen planbare Einnahmen, die Investitionen sofort finanzierbar machen. Für alle Sektoren gilt: Doppelzählung ist ausgeschlossen, Bestandschutz (Vintage) gibt Sicherheit. Die Linie C bleibt grundsätzlich geschlossen und wird nur für klar benannte öffentliche oder internationale Fälle geöffnet.
- Zweck, Geltung, Linien. Vergütung überprüfbarer Minderungen/Entnahmen in Energie, Industrie, Gebäuden, Verkehr, Kreislaufwirtschaft und LULUCF. Linien: A Vermeidung/Substitution; B Entnahme/Speicherung (D100/D40 mit Puffer/Versicherung); C programmatische Verzichts-/Stilllegungsentscheidungen öffentlicher Stellen.
- Integritätsprinzipien. Zusätzlichkeit gegenüber Baselines; keine Doppelzählung und keine Doppelförderung derselben Tonne (Register-Sperrlogik). Beihilferechtliche Genehmigungen sind vor Auszahlung einzuholen (EU-Gate). Unions- und Völkerrecht bleiben unberührt.
- Preisleitplanken. Ein Floor-Korridor wird durch Rechtsverordnung festgelegt. Auszahlungen erfolgen mindestens zum Floor; marktliche Top-ups sind zulässig. Linien- und methodenspezifische Zahlungsmodi (z. B. Annuitäten/Puffer bei Linie B) bestimmt die Verordnung. Bei Cap-Ausschöpfung wird ein Reservierungsbescheid erteilt; der für die Serie bekanntgemachte Floor bleibt gewahrt.
- Kommunalbonus (Verweis). Auf Auszahlungen aus Carbon Rewards findet der Kommunalbonus gemäß Art. 17.17 § 2 (KAV-Neu) Anwendung. Einzug, Verteilung und Reporting richten sich nach Art. 17.17 und Art. 17.6 (KH).
- Volumensteuerung. Jahresobergrenzen (Caps) je Linie mit Ampel-Logik gemäß AR-VO; Banking/Borrowing und Quartalsfenster regelt die Verordnung.
- Claims (No-Offset). Keine Nutzung zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Emissionspflichten oder für pauschale „klimaneutral“-Aussagen laufender Emissionen. Zulässig sind produktgebundene Claims (über DPP) und Contribution-Claims – jeweils nur nach Retirement im Register. Ausgestaltung, Belege und Sanktionen folgen Art. 17.5 (VC/Green-Claims).
- MRV, Register und Signaturen. Baselines, Assurance-Level, Datenformate, Serienstati und Ampel-Trigger folgen AR-VO (Art. 17.14); Identifizierung, Signaturen/Siegel, Zeitstempel und Zustellung folgen ID-VO (Art. 17.12). Schnittstellen zu ETS/ETS2/CBAM werden „once-only“ gespiegelt (Art. 17.14).
- Linie C – Zugang & Sicherungen. Linie C ist geschlossen; Zugang nur für programmatisch verhandelte Stilllegungen/Verzichte (Bund/Länder/Kommunen oder mehrheitlich öffentliche Unternehmen) sowie völkerrechtliche Abkommen. Voraussetzungen: Transparenz, angemessene Entschädigung, No-Restart-Covenant, Sozial-/Strukturplan. Für ETS-Anlagen erfolgt die Zertifikatslöschung nach Maßgabe der Spezialregelungen (z. B. KVBG/EN-VO).
- Sanktionen. Falschangaben, Doppelzählung, Reversal-/No-Restart-Verstöße führen zu Clawback, Serien-Sperre, Bußgeldern nach AR-VO/DV; Prüferhaftung bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz.
- Übergang & Evaluation. Pilotphase 12–24 Monate mit Teilvolumina; Evaluation nach 24 Monaten; Anpassungen per Verordnung. Bestandsvintages bleiben unberührt.