← Zum Gesetzentwurf

Artikel 6 – Strompreise & Netzentgelte – Leitplanken

Elektrizität ist die zentrale Energieform der Transformation. Sie entscheidet über Wettbewerbsfähigkeit, bezahlbares Wohnen und den Erfolg der Dekarbonisierung. Dieses Gesetz schafft verlässliche, planbare und klimaverträgliche Strompreise: Verzerrende Umlagen werden geordnet abgebaut, Netzentgelte werden zeit- und leistungsvariabel, Flexibilität wird belohnt. Marktsignale bleiben erhalten; Preisspitzen werden gezielt gedämpft. Die operative Ausgestaltung erfolgt in Artikel 17.17 (EN-VO) und den dort benannten Verordnungen/Regelwerken.

  1. Ziel & Verhältnis. Dieser Artikel setzt die Leitplanken für die Preisbildung im Stromsektor, einschließlich der Wechselwirkungen mit den Carbon Rewards (Art. 5/5a). Technische Parameter, Datenpfade, Sicherungen und Fristen werden nach Art. 17.17 (EN-VO) festgelegt; Monitoring/Transparenz nach Art. 17.14 (AR-VO), Ident/Signaturen nach Art. 17.12 (ID-VO).
  2. Abgaben-/Umlagen-Neuzuschnitt.
    1. Konzessionsabgaben. Die verbrauchsgebundenen Konzessionsabgaben auf Strom laufen geordnet aus; die kommunale Beteiligung erfolgt künftig nach Maßgabe des Kommunalbonus (vgl. Art. 17.17 § 2 KAV-Neu). Übergangsregelungen regelt die EN-VO.
    2. EEG & Bestandsförderungen. Neuanlagen erhalten keine EEG-Vergütung; Förderung erfolgt über Carbon Rewards (Art. 5/5a). Bestandsanlagen können zu festgelegten Stichtagen einmalig und irreversibel wechseln; Doppelförderung ist ausgeschlossen. Wechselpfade und Datenanschlüsse regelt die EN-VO.
    3. Besondere Umlagen. Offshore-Finanzierung und weitere Sonderumlagen (z. B. § 19 StromNEV, AbLaV) werden verursachergerecht neu geordnet und – wo sachgerecht – haushalterisch/auktionär finanziert; reine Endkundenabwälzung wird vermieden. Details in der EN-VO.
    4. Stromsteuer. Die Stromsteuer wird auf das unionsrechtliche Minimum abgesenkt. Wirkungs-/Verteilungsanalysen erfolgen im Ampel-Reporting (Art. 17.14).
  3. Netzentgelte & Flexibilität. Netzentgelte werden zeit- und leistungsvariabel ausgestaltet (ToU/LP), mit standardisierten § 14a-Profilen (S/M/L) und Aggregator-Zugang. Engpass-/Zonenmodelle, Open-Data-Pflichten (Fenster/Zonen/Preise) und ein Preiskorridor zur Abfederung außergewöhnlicher Kostenanstiege werden in der EN-VO definiert. Doppelbelastungen werden vermieden.
  4. Dynamische Tarife & Lieferantenpflichten. Für SMGW-fähige Kunden ist mindestens ein dynamischer Tarif (Spot-Index oder ToU) anzubieten; Preisbestandteile sind T-1 maschinenlesbar zu veröffentlichen. Fallback-Regeln, Standard-Preisblatt und Abrechnungsschema folgen der EN-VO.
  5. Temporäre Preisstabilisierung (USt-Stabilisator). Zur Dämpfung außergewöhnlicher Preisspitzen kann ein preisschwellenbasierter, zeitlich befristeter Umsatzsteuer-Stabilisator für Strom aktiviert werden, ausschließlich im Rahmen des Unionsrechts. Schwellen, Bandbreiten, Aktivierungslogik, Dauer und Rückkehr zum Normalsatz legt die EN-VO fest; jede Aktivierung wird im Ampel-Reporting transparent gemacht.
  6. Gleichbehandlung & Beihilfe. Entlastungen gelten grundsätzlich symmetrisch für Haushalte und Unternehmen. Sektor-/standortspezifische Entlastungen sind nur zulässig, wenn sie zeitlich befristet, beihilfekonform (CEEAG/GBER) und klimapolitisch begründet sind (EN-VO).
  7. Transparenz & Monitoring. Alle Preisbestandteile, Netzdaten und Kennzahlen (z. B. Redispatch-Kosten, Lastverschiebung, Speicherstunden) werden nach Art. 17.14 maschinenlesbar veröffentlicht (Dashboard, Open-Data). Outcome-KPIs werden jährlich berichtet; Ampel-Trigger können Anpassungen in EN-VO/Netzentgeltregulierung auslösen.
  8. Übergang & Bestand. Umstellung in Stufen mit klaren Terminen; Bestandsrechte bleiben unberührt, soweit nicht wirksam optiert. Reservierungen/Übergangsbescheide nach EN-VO; Evaluation und ggf. Nachsteuerung binnen 6 Monaten nach Jahresbericht (Art. 17.14).
Leitbild: Erneuerbare senken langfristig das Preisniveau; smarte Netzentgelte und dynamische Tarife sorgen für Effizienz; soziale/regionale Effekte werden außerhalb der Stromrechnung ausgeglichen; Klimawirkung wird über Carbon Rewards vergütet.