Artikel 7 – CO₂-Steuer (Framing als THG-Preisstabilisator auch möglich)
Im Sommer wird in Brüssel eine wichtige Anpassung verschoben – befeuert von öffentlichem Druck und klug gesetzten Botschaften. Mehr Zertifikate kommen kurzfristig in den Markt, der Preis fällt über drei Quartale. Förderinstitute frieren Zusagen ein, Planungen geraten ins Stocken. In Deutschland bleiben Mindestpreise und verbindliche Zusagen für Klimaleistung bestehen. Unternehmen rechnen mit festen Cashflows, Finanzierungen schließen sich trotzdem. Die Pipeline bleibt intakt, während anderswo die Ketten reißen.
Im Herbst trifft eine Welle gezielter IT‑Störungen mehrere große Firmen jenseits der Grenze: Produktdaten, Nachhaltigkeitsberichte und Nachweise sind plötzlich nicht mehr vertrauenswürdig. Der Handel reagiert mit Nervosität, Sicherheiten werden erhöht, Preise zerren in beide Richtungen. In Deutschland greift die Vorsorge: Systeme laufen geordnet weiter, Zwischenmaßnahmen treten automatisch in Kraft, Zahlungen und Projekte bleiben verlässlich. Die Hektik flacht an der Landesgrenze ab.
Als sich am Kap der Guten Hoffnung ein Engpass zuspitzt, wird daraus ein globales Drama erzählt. Spot‑Lieferungen werden reduziert, Gaspreise ziehen an, Strompreise springen in mehreren EU‑Ländern. Produktionslinien stehen, Notrufe nach Hilfspaketen übertönen die Nachrichten. In Deutschland fangen Speicher, flexible Lasten und klare Vergaberegeln die Spitzen ab. Haushalte spüren den Ausschlag, aber nicht den Schlag; Betriebe sichern sich über feste Klimaleistungs‑Einnahmen und bleiben lieferfähig.
Zum Jahresende setzt der Druck auf die nationale Steuerung ein: Institute und Kampagnen warnen vor „Standortverlust“ und fordern die Abschaffung fester Preisleitplanken. Mehrere Staaten lassen nationale Maßnahmen auslaufen, der CO2‑Preis rutscht, Exporte wanken. In Deutschland gilt der veröffentlichte Pfad weiter, automatische Gegenmaßnahmen greifen, der Grenzausgleich bleibt scharf. Unternehmen nutzen verlässliche Mindestpreise und garantierte Vergütungen, um Aufträge zu halten und Investitionen zu schließen. Während Europa ein „Schlussjahr“ für den Klimaschutz zu erleben scheint, wird Deutschland zum Stresstest‑Beleg dafür, dass klare Regeln, verlässliche Preise und planbare Klimaleistung den Unterschied machen.
Ein klares Preissignal lenkt Investitionen – verlässlich und planbar. Die CO₂-Steuer ergänzt den EU-ETS mit einem nationalen Mindestpreis (Floor) und einem vorausgekündigten Preispfad. Das schützt vor Preisschwankungen, schafft Fairness über Sektoren und sichert Investitionen ab.
- Steuertatbestand und Bemessung: Für jede emittierte Tonne CO₂e aus (a) der Verbrennung fossiler Energieträger und (b) prozessbedingten Emissionen wird eine Steuer erhoben. Bemessungsgrundlage sind tCO₂e nach Art. 2/2a (GWP100); methodische Updates wirken ambitionsneutral.
- Steuerschuldnerschaft und Entstehung:
- Upstream-Prinzip: Steuerschuldner sind die Inverkehrbringer der erfassten Brenn- und Kraftstoffe zum Zeitpunkt der steuerlichen Entnahme zum Verbrauch/Abgabe.
- Prozess-THG: Soweit Emissionen nicht upstream erfasst werden, ist Steuerschuldner der Anlagenbetreiber.
- Haftungskette: Gesamtschuld/Haftung nach Abgabenordnung; Nachweis-/Dokumentationspflichten folgen aus der VO.
- Mindestpreis & Preiskorridor: Der Preisplan umfasst (a) eine verbindliche Festzone für die nächsten 5 Jahre, (b) einen Korridor (±20 %) für weitere 5 Jahre sowie (c) einen unverbindlichen Ausblick. Der Floor ist nicht-sinkend.
- ETS-Interplay (Differenzprinzip): In Tätigkeiten, die dem EU-ETS/ETS2 unterliegen, wird auf Verbrennungs-CO₂ nur die positive Differenz aus nationalem Mindestpreis minus maßgeblichem ETS-Preis erhoben. Liegt der ETS-Preis ≥ Floor, entfällt dieser Baustein. Prozess-Emissionen, die im ETS bepreist sind, sind nicht steuerbar.
- Backstop-Automatik (Budgetpfad): Weicht die projizierte Emissionsentwicklung vom Budgetpfad (Art. 2) ab, erfolgt eine regelbasierte Anpassung des Steuersatzes für Jahr N+1. Die VO legt Parameter (α/β/γ, Schwellen, Kappungen) fest. Bekanntgabe bis 1. Oktober; unterjährige Änderungen sind ausgeschlossen.
- Marktstabilisierung (national): Zur Dämpfung außergewöhnlicher Preisschocks kann ausschließlich für den steuerlichen Anteil eine befristete Glättung angewandt werden. Parlamentarische Kontrolle, volle Transparenz (Art. 17.14). EU-Instrumente (MSR) bleiben unberührt.
- Verwendung der Einnahmen: Einnahmen werden vorrangig verwendet: 90 % Klimadividende (Art. 8), 10 % Transformationsförderung (Art. 4). Abweichungen sind zulässig, werden jedoch jährlich begründet und veröffentlicht (Art. 17.14).
- Behörden & Verfahren: Erhebung durch Zoll/BMF; Daten/Reporting/Backstop-Monitoring über die Transformationsagentur (Art. 8, 17.14). Abgabenordnung gilt entsprechend.
- Transparenz & Open Data: Preispläne, Einnahmen/Verwendung, Budgetabweichung und Backstop-Status werden jährlich veröffentlicht (Art. 17.14).
- Verordnungsermächtigung: Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch VO/VwV festzulegen: Nachweis-/Erhebungsverfahren, Befreiungen/Erstattungen, Backstop-Parameter, Publizitäts-/Datenstandards, BEHG/ETS-Schnittstellen, Bagatellgrenzen sowie IT-/Signaturvorgaben (Art. 17.12/17.14).