Artikel 9 – CO₂-Grenzausgleich
Fairer Wettbewerb braucht faire Klimakosten. Diese Regel ergänzt den EU-CBAM nur dort, wo Lücken bestehen, spiegelt das inländische CO₂-Preissystem (inkl. Risikoaufschlag) und wahrt WTO-Grundsätze. Einnahmen fließen vollständig in die Klimadividende.
- Vorrang EU-CBAM & Zweck: Der EU-CBAM hat Vorrang. Das nationale CBAM-Komplement gilt nur für Waren/Sektoren/Emissionsbestandteile, die (noch) nicht vom EU-CBAM erfasst sind, um Inlands- und Importwaren beim CO₂-Preis gleichzustellen.
- Rechtsnatur & Gleichbehandlung: Das CBAM-Komplement ist eine inländische Verbrauchsteuer auf eingebettete Emissionen beim Inverkehrbringen. Gleichartige inländische und importierte Waren werden gleich behandelt (Art. 110 AEUV).
- Steuertatbestand & Emissionsumfang: Steuergegenstand ist die eingebettete Treibhausgasmenge (GWP100) der eingeführten Ware p. Ein Risikofaktor (Art. 7a-Spiegel) berücksichtigt Vorketten-Emissionen. Details in Art. 9a.
- Bemessung & Anrechnung: Abgabe je Sendung = max(0, Floory × Esteuer − effektiv gezahlter ausländischer Carbon-Preis). Anrechenbar sind prüfbare ausländische Preise (Steuern/ETS/Pflichtabgaben) für dieselbe Emissionsmenge. Doppelbelastung ausgeschlossen.
- WTO-/EU-Konformität & Sunset: Technologieneutral; Notifizierung/Anpassung an EU-/WTO-Recht fortlaufend. Soweit EU-CBAM neue Waren/Emissionen abdeckt, entfallen überlappende nationale Elemente binnen 12 Monaten (Mapping-Liste, Art. 9a).
- Transparenz & Rechtsschutz: Import-Register, Jahresbericht (Mengen, Default-Nutzung, Anrechnungen, Umgehung); offene Datenschnittstellen (Art. 17.14); Rechtsbehelfe mit fachlicher Anhörung.
- Mittelverwendung: Einnahmen fließen vollständig in den Dividendenpool (Art. 8).